Ferienwohnungen
Vermieten Sie eine Ferienwohnung, funktioniert das auf den ersten Blick nicht viel anders als die dauerhafte Vermietung einer Wohnung an einen festen Mieter.
In der Praxis ergeben sich neben dem häufigeren Wechsel der Mieter allerdings einige Unterschiede, die sich auch auf die Besteuerung auswirken können. Ferienwohnungen sind oft nur einen Teil des Jahres vermietet, während sie in der Nebensaison in einem Urlaubsgebiet häufiger leer stehen. Es liegt nahe, dass durch den zeitweisen Leerstand die Gefahr steigt, Verluste zu erzielen.
Das Finanzamt sieht hier häufig genauer hin und prüft, ob steuerlich gesehen Liebhaberei vorliegt. Wenn Sie sich als Eigentümer zugleich noch die Möglichkeit vorbehalten, eine Ferienwohnung auch selbst zu nutzen, müssen Sie fast immer damit rechnen, dass geprüft wird, ob mit der Wohnung überhaupt ein steuerlicher Überschuss zu erzielen ist.
1. Steuerliche Besonderheiten
Im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen gibt es vor allem zwei Bereiche, in denen zusätzliche steuerliche Fragen auftreten:
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Vermietung der Ferienwohnung als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Dieses Risiko besteht besonders dann, wenn Sie umfangreiche Zusatzdienstleistungen für Ihre Mieter anbieten. Der Nachteil dieser Einstufung: Neben Einkommensteuer fällt unter Umständen eine Gewerbesteuer auf den Gewinn an.
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Nutzen Sie Ihre Ferienwohnung gelegentlich auch selbst und erzielen für längere Zeit Verluste mit der Vermietung der Wohnung, wird das Finanzamt genau hinterfragen, ob es sich bei der Vermietung nicht um Liebhaberei handelt und die Wohnung eigentlich überwiegend privaten Zwecken dient. Zudem werden entstehende Werbungskosten nur zu dem Teil anerkannt, zu dem sie der Vermietung zugeordnet werden können.