Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Kosten

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Zwei für Verbraucherinnen und Verbraucher positive Urteile erstritt der Verbraucherzentrale Bundesverband: Das Landgericht Dortmund und das Landgericht München I kassierten Klauseln, mit denen sich zwei Kreditinstitute ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Immobiliendarlehens versprechen ließen.

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 16.5.2018 (Az. 35 O 13599/17), dass eine Bank bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens wegen des Verkaufs des Objekts keine 200,– € plus Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich um einen Schadenersatzanspruch, dessen Berechnung allein im Interesse der Bank liege. Für eine solche Tätigkeit im eigenen Interesse dürfe die Bank kein Entgelt verlangen. Darüber hinaus berechne die Bank die Kosten der Ermittlung der Entschädigung doppelt, da diese bereits in der Entschädigung selbst enthalten sei.

Im Ergebnis gleich, aber mit anderer Begründung kassierte das Landgericht Dortmund eine vergleichbare Klausel (Urteil vom 23.1.2018, Az. 25 O 311/17). Nach vorzeitiger Kündigung des Darlehens sollte der Kunde 125,– € für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. 125,– € wurden auch berechnet, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen nicht abnahm. Beide Klauseln sind nach Meinung der Dortmunder Richter nicht rechtens. Die Nichtabnahmeentschädigung und deren Berechnung stellten zwar einen Schaden dar, doch das Berechnungsentgelt pauschaliere diesen Schaden in unzulässiger Weise, da es dem Kunden nicht möglich sei, einen niedrigeren Schaden – also niedrigere Kosten der Berechnung – nachzuweisen.

Entgegen der Meinung der Münchener Richter sei die Vorfälligkeitsentschädigung kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch. Die Berechnung der Anspruchshöhe sei also allein im Interesse der Bank und nicht des Kunden. Dieser habe überhaupt kein Interesse zu erfahren, was er noch zusätzlich zahlen müsse. Eine sogenannte Treuhandgebühr, also Kosten im Zusammenhang mit einer Umschuldung des Immobiliendarlehens, hält das Landgericht Dortmund dagegen für zulässig.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Somit bleibt es abzuwarten, ob sich die Oberlandesgerichte der Meinung der ersten Instanz anschließen.

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