Kein Steuerabzug für Arbeiten im Betrieb eines Handwerkers
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Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen lässt sich nicht bei solchen Arbeiten in Anspruch nehmen, die in der Werkstatt des Unternehmers durchgeführt werden. Das bestätigte das FG München.
Der Gesetzeswortlaut ist in diesem Punkt eindeutig, betonten die Richter. Im Haushalt
bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen schließt der Wortlaut von der Steuerermäßigung aus.
Entsprechend stellt auch die Finanzverwaltung zur Bestimmung des Leistungsorts darauf ab, ob die begünstigte Leistung im Haushalt des Steuerzahlers durchgeführt wurde oder nicht. Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Ableitung eines anderen und damit für Steuerzahler günstigeren Ergebnisses, erklärten die Richter.
Bereits aus der Entstehungsgeschichte sowie dem eigentlichen Sinn und Zweck der Vorschrift stützt sich die Auslegung der Vorschrift. Sie soll durch die steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpfen. In der Begründung zur Einführung der Förderung wird erläutert, dass die Steuerermäßigung aus arbeitspolitischen Gründen nur bei Aufwendungen für Arbeiten im Haushalt gewährt wird.
Subventions- und Lenkungsnorm
Die Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen hat den Charakter einer Subventions- und Lenkungsnorm und bewirkt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen. Darüber hinaus gewährt sie eine direkte Subvention für bestimmte in Anspruch genommene Dienstleistungen. Die Auslegung hat sich eng an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09 ).
Nur Lohnkosten werden gefördert
Bei der Berücksichtigung der Kosten muss zusätzlich noch beachtet werden, dass nur die Personalkosten begünstigt sind und nicht etwa sämtliche Aufwendungen. Materialaufwand ist also nicht begünstigt.
Daher ist eine Gesamtrechnung im Verhältnis des Materialaufwands (= nicht privilegiert) zu den Lohn- und Fahrtkosten (= steuerlich begünstigt) bei den beglichenen Rechnungen aufzuteilen. Dieser Prozentsatz ergibt den Ermäßigungsbetrag, der darüber hinaus geleistete Betrag lässt sich nicht geltend machen.
Hintergrund
Seit 2009 dürfen Mieter oder Eigentümer von Wohnung oder Haus 20 Prozent der Handwerkerkosten bis maximal 1.200 € im Jahr von der Einkommensteuerschuld abziehen. Das beinhaltet Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – von kleinen Ausbesserungsarbeiten über größere Maßnahmen bis hin zur Reparatur und Wartung von üblichen Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC. Das gilt sogar für Ferien- und Zweitwohnungen im EU-Ausland.