Handwerkerrechnungen: Arbeitskosten von der Steuer absetzen

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Bei Handwerkerrechnungen können Sie einen Teil der Kosten von Staat zurück erhalten: Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten dürfen Sie in der Steuererklärung angeben.

Aufwendungen für Handwerkerarbeiten und Haushaltshilfen im eigenen Haushalt sind im Rahmen des Steuerbescheides mit einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer begünstigt: 20 % der Kosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren werden – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln – nicht vom Fiskus bezuschusst.

Nachweis der Arbeitskosten

In einem Schreiben vom 10.1.2014 erklärt das Bundesfinanzministerium, wie die Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen werden können:

  • Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Dabei ist auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller zulässig.

  • Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.

  • Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt zur Aufteilung der Aufwendungen eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.

  • Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt – aus der also der Anteil der Arbeitskosten hervorgeht.

Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).

So hoch ist die Steuerersparnis

Bei Handwerkerarbeiten:

20 % der Aufwendungen

höchstens 1.200 €

für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG)

Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten:

20 % der Aufwendungen

höchstens 510 €

bei einem 450 €-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG)

20 % der Aufwendungen

höchstens 4.000 €

bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe inkl. Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 1 EStG)

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