Wie Sie mit Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen Steuern sparen
Medizinisch notwendige Kuren und Rehamaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art steuermindernd absetzbar. Damit der Finanzbeamte die Kosten nicht als allgemeine Gesundheitsvorsorge oder Wellness und damit nichtabziehbare Kosten einstuft, müssen Sie sich vorab um ein amtsärztliches Attest als Nachweis kümmern. Informieren Sie sich hier, was der Amtsarzt bescheinigen muss und welche weiteren Voraussetzungen Sie zu erfüllen haben.
Ob Kurklinik, Rehaklinik, Sanatorium oder Kurhotel: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, dann sind die Kosten für medizinische Anwendungen, Unterkunft und Verpflegung, Fahrten und in besonderen Fällen für eine Begleitperson abziehbar. Lesen Sie hier die Einzelheiten, damit Sie wirklich alle Kosten berücksichtigen.
Außerdem erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Besonderheiten zum Beispiel bei ambulanten Kuren, Vorsorgekuren, Kuren für Mutter und Kind und einer Klimatherapie gelten. Und: Tragen Sie Kur- und Rehakosten für einen Angehörigen, dann können Sie auch diese Kosten unter bestimmten Bedingungen in Ihrer Steuererklärung unterbringen.
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Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 1.1 Zwingend: ein vorab ausgestelltes Attest des Amtsarztes
- 1.2 Sie müssen unter ärztlicher Kontrolle stehen
- 1.3 Der medizinische Gesamtcharakter muss gegeben sein
- 2.1 Medizinische Aufwendungen
- 2.2 Unterkunft und Verpflegung
- 2.3 Fahrtkosten
-
2.4
Kosten für eine Begleitperson
- 2.4.1 Wenn Sie eine Begleitperson benötigen
- 2.4.2 Wenn Sie Ihr Kind begleiten müssen
- 2.5 Kosten für Maßnahmen im Ausland
- 2.6 Sonstige Kosten
- 2.7 Was nicht abziehbar ist
- 3.1 Ambulante Kuren im In- oder Ausland
- 3.2 Vorsorgekur
- 3.3 Kuren eines Kindes
- 3.4 Klimatherapie an besonderen Orten
- 4.1 Sie tragen die Kosten für die Rehamaßnahme Ihres Ehepartners oder eines Angehörigen
- 4.2 Besuche beim Ehepartner oder Kind