Wann Pflegeheimkosten für einen Angehörigen abziehbar sind
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Brummt das Sozialamt Ihnen Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen auf, weil dessen finanzielle Mittel dafür nicht ausreichen? Dann berücksichtigt das Finanzamt in vielen Fällen die Kosten trotzdem nicht steuermindernd.
Wollen Sie die von Ihnen getragenen Kosten für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastungen geltend machen? Dann prüft der Finanzbeamte, ob der Angehörige bedürftig ist.
Diese Prüfung führt er auch durch, wenn das Sozialamt sämtliche eigenen Mittel des Angehörigen für die Heimunterbringung verwendet und Ihnen den "Rest" der Kosten aufbrummt. In vielen Fällen lautet das Ergebnis dieser Prüfung: Kein steuerlicher Abzug der Kosten! Aus steuerlicher Sicht ist der Angehörige nämlich nicht schon deshalb bedürftig, weil er die Heinkosten nicht allein finanzieren kann.
Der Hintergrund: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit orientiert sich das Steuerrecht im Prinzip am Existenzminimum eines Menschen. Das liegt im Moment bei ca. 8000 Euro im Jahr. Dem Existenzminimum stellt der Finanzbeamte alle Einkünfte und Bezüge des Angehörigen gegenüber, die für dessen Lebensunterhalt bestimmt oder geeignet sind. Dazu gehören auch die Beträge, die der Angehörige schon für seine Heimunterbringung verwendet.
Traurige Konsequenz, wenn der Angehörige Einkünfte und Bezüge über dem Existenzminimum hat, diese aber nicht für seine Heimunterbringung ausreichen: Sie müssen zwar zahlen, dürfen steuerlich aber nichts absetzen. Dieses Ergebnis hat der BFH abgesegnet im dem Urteil VI R 60/08 (früher III R 37/08). Ob die Kläger jetzt noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werden, bleibt abzuwarten.
| Da der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht infrage kommt, können Sie unter Umständen von den Steuerabzugsbeträge für Hilfen in Haus und Garten profitieren. |
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Pflegekosten - Steuerliche Entlastung bei Heimunterbringung und Pflege zu Hause
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