Wann Kosten einer Unterbringung im Heim abziehbar sind

Leben Sie in einem Heim oder planen Sie in ein Heim umzuziehen, dann gibt es dafür sicherlich gute Gründe. Es führen aber nur bestimmte Anlässe dazu, dass die Heimkosten steuerlich abziehbar sind.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick, in welchen Fällen Heimkosten zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen. Sind die Kosten abziehbar, dann berücksichtigt der Finanzbeamte die Aufwendungen zwar ohne Höchstbetragsbegrenzung – das gilt zumindest, soweit die Kosten angemessen sind. Dennoch wirken sich Ihre Aufwendungen nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren anderen außergewöhnlichen Belastungen die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Abzug der Heimunterbringungskosten nicht? Dann kommt trotzdem der Abzug von tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art infrage.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistungen von einem nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienst oder vom Betreiber eines nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Heimes ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt worden sind (H 33.3 Abs. 1 Satz 3 EStH 2010).

Auch wenn die Kosten nicht für Sie selbst, sondern für eine andere Person anfallen, können Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar sein.

1. Wenn Sie selbst im Heim leben

Zu abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führt ein Heimaufenthalt nur, wenn die Heimunterbringung nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit notwendig ist. Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen führt hingegen nicht zum Steuerabzug.

Zunächst stellt sich aber die Frage, wann überhaupt ein Heim im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

1.1 Was ist ein Heim?

In den vergangenen Jahren hat sich für Menschen mit besonderen Bedürfnissen das Angebot an Wohnformen sehr verändert. Neben Alten- und Pflegeheimen gibt es betreutes Wohnen, Seniorenresidenzen, betreute Wohngemeinschaften für behinderte Menschen und vieles mehr.

Im Einkommensteuerrecht führen diese vielfältigen Wohnformen zu Abgrenzungsproblemen, zumal sie auch noch mit den unterschiedlichsten Namen daherkommen:

  • Wann liegt ein Heim im Sinne des EStG vor? Gelten bei Pflegebedürftigkeit, Behinderung und Krankheit die gleichen Abgrenzungskriterien?

  • Wie haben Sie nachzuweisen, dass Sie in einem Heim im Sinne des EStG leben?

Offizielle Antworten auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht, denn weder im EStG noch in den Verwaltungsanweisungen lassen sich Regelungen hierzu finden. Dennoch sind die Antworten wichtig, denn es geht um die Frage,

  • ob der Finanzbeamte sämtliche Heimkosten einschließlich Unterbringung und Verpflegung anerkennen muss oder

  • ob er den Abzug trotz nachgewiesener Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit verweigern darf.

U.E. sind hier unterschiedliche Kriterien maßgebend, je nachdem, ob bei der Heimunterbringung

  • der pflegerische Bedarf im Vordergrund steht oder

  • psychische bzw. seelische Einschränkungen usw. ursächlich sind.

Im Folgenden lesen Sie, was Sie bei welchem Anlass zu beachten haben.

1.2 Welcher Anlass zu abziehbaren Heimkosten führt

1.2.1 Abziehbar: Kosten pflegebedingter Heimunterbringung

Sofern Pflegebedürftigkeit offiziell vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder dem Versorgungsamt festgestellt worden ist, reicht das als Nachweis. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Sie

  • in eine der drei Pflegestufen I, II oder III eingruppiert sind oder

  • aus Ihrem Schwerbehindertenausweis bzw. dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes das Merkzeichen H für hilflos hervorgeht, denn Hilflosigkeit steht der Pflegestufe III gleich, oder

  • eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt ist.

Haben Sie zwar einen dauernden Pflegebedarf, reicht dieser aber nicht für die Pflegestufe I aus, dann spricht man von der inoffiziellen Pflegestufe 0. Diese Pflegestufe berechtigt nur dann zum Abzug von Unterbringungskosten im Heim, wenn außerdem eine Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt.

Obwohl Sie Ihre Pflegebedürftigkeit nachgewiesen haben, kann es sein, dass der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Heimkosten verweigert. Das kommt vor, wenn Sie in der falschen Einrichtung leben. Erkennt der Beamte die Einrichtung nicht als Heim an, dann kommt nur der Abzug der Kosten für häusliche Pflege infrage – also die Pflege zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst. Die höheren Kosten für die Unterkunft haben Sie allein zu tragen.

Beispiel:

Frau Siegmund hat sich entschieden, rechtzeitig in eine Einrichtung für betreutes Wohnen umzuziehen, damit sie möglichst lange selbstbestimmt leben kann. Die monatliche Warmmiete pro Quadratmeter liegt bei 13,40 € und damit deutlich über den 10,25 €, die sie in ihrer bisherigen, durchaus vergleichbaren Wohnung zu zahlen hatte. Hinzu kommt noch eine Betreuungspauschale von 108,10 € pro Monat. Diese Mehrkosten kann Frau Siegmund steuerlich nicht geltend machen, da sie aus Altersgründen in das betreute Wohnen umgezogen ist.

Als bei ihr die Pflegestufe I festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse trotz Vorliegen der Pflegestufe keine Kosten für die Unterkunft im betreuten Wohnen, weil das keine nach § 71 SGB XI anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung ist.

Auch der Finanzbeamte erkennt die Mehrkosten für das Leben im betreuten Wohnen trotz Vorliegen der Pflegestufe nicht an, weil er das betreute Wohnen nicht als Heim anerkennt. Sofern Frau Siegmund aber individuelle und separat abgerechnete Pflegeleistungen beansprucht, zählen die Kosten hierfür zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art.

Hätte Frau Siegmund sich entschieden, in ein Altenheim zu gehen, dann wären ab der Feststellung der Pflegestufe I sämtliche Heimkosten abzüglich der Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.

Um die Anerkennung der Aufwendungen kommt der Finanzbeamte nicht herum, wenn es sich bei der Einrichtung um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Da das Heimgesetz Ländersache ist, kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.

Ob eine Einrichtung die Kriterien für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes erfüllt, kann nur die für diese Einrichtung zuständige Behörde entscheiden. Sie brauchen also die Bescheinigung dieser Behörde, um sicherzugehen, dass der Finanzbeamte Ihre Heimkosten anerkennt. Lassen Sie sich deshalb bitte vom Betreiber eine Kopie dieser Bescheinigung geben.

1.2.2 Abziehbar: Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung

Müssen Sie wegen Ihrer Behinderung dauerhaft in einem Heim leben, ohne dass Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist? Dann ist es schon aus Nachweisgründen ratsam, vor dem Umzug den Amtsarzt aufzusuchen.

Lassen Sie sich bescheinigen, dass Ihr Aufenthalt in der Einrichtung wegen Ihrer Behinderung notwendig ist. U.E. muss es sich hierbei nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung und auch nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln.

So hat der BFH zum Beispiel die Kosten für die behindertengerechte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft anerkannt (BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl. 2002 II S. 567). Wenn es sich bei der Einrichtung aber nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung oder ein anerkanntes Heim handelt, dann achten Sie bitte darauf, dass aus dem amtsärztlichen Attest hervorgeht, welche konkrete Einrichtung Ihr neues Zuhause werden soll und weshalb Sie gerade hier betreut werden müssen. Nur so vermeiden Sie Probleme mit dem Finanzbeamten.

Zwar dürfen Sie keine Heimkosten geltend machen, wenn Sie einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bitte holen Sie sich trotzdem vorab ein amtsärztliches Attest:

Heimkosten sind i.d.R. sehr hoch. Deshalb stellt sich nach Ablauf des Steuerjahres oft heraus, dass sich ein Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag lohnt. Statt den Pauschbetrag anzusetzen weisen Sie dann Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Heimkosten nach und machen sie geltend. Und dann brauchen Sie das Attest.

1.2.3 Abziehbar: Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung

Führt eine Krankheit dazu, dass Sie in einem Heim leben müssen, können die Heimkosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist und Sie auch keine individuellen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09, BFH/NV 2011 S. 351). Eine solche Situation kann zum Beispiel bei einer psychischen Krankheit gegeben sein.

In diesem Fall muss es sich u.E. nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung handeln. Es muss auch kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sein. Unproblematisch ist der Abzug der Kosten dann allerdings nur, wenn Sie ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen können. Daraus muss hervorgehen,

  • dass Ihre Unterbringung in der Einrichtung aus Krankheitsgründen notwendig ist,

  • wie lange Ihr Aufenthalt dort voraussichtlich notwendig ist und

  • in welcher konkreten Einrichtung Sie untergebracht werden müssen und weshalb Sie gerade hier betreut werden müssen.

1.2.4 Nicht abziehbar: Kosten altersbedingter Heimunterbringung

Viele Menschen leben ausschließlich aus Altersgründen in einem Heim. Obwohl auch hier die Kosten ganz schön zu Buche schlagen, sind in diesem Fall keine Heimkosten abziehbar. Es fehlt schon an der Außergewöhnlichkeit.

1.3 Wenn die Heimunterbringung zu berücksichtigen ist: Welche Kosten ab wann abziehbar sind

Heimkosten umfassen neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung. Diese Kosten sind abziehbar, soweit Sie sie selbst getragen haben.

Allerdings ist dieser Betrag um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen, sofern Sie Ihren Haushalt aufgelöst haben (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl. 2000 II S. 294).

Behalten Sie Ihren Haushalt jedoch ohne ersichtlichen Grund aufrecht, dann ist die Haushaltsersparnis trotzdem abzuziehen, weil die Kosten insoweit unangemessen sind. So haben die BFH-Richter in dem Urteil VI R 38/09 die Heimkosten trotz weiter bestehendem Haushalt um die Haushaltsersparnis gekürzt, weil keine Hoffnung mehr bestand, dass die Steuerpflichtige jemals wieder in ihre Wohnung zurückkehren würde (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09, FR 2011 S. 392; Kommentar von RiBFH Prof. Dr. H.-J. Kanzler, FR 2011, S. 394).

Leben Sie und Ihr Ehepartner beide wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit im Heim, dann ist die Haushaltsersparnis u.E. trotzdem nur einmal abzuziehen, denn es wurde ja nur ein Haushalt aufgelöst.

Muss nur ein Ehepartner im Heim leben und zieht der Ehepartner mit ins Heim, dann sind nur die Kosten für den betroffenen Ehepartner abziehbar (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl. 2010 II S. 794). Hier ist noch ungeklärt, wie die Kosten aufzuteilen sind und in welchen Fällen die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen ist. Letztlich wird das vom Einzelfall abhängen.

So hoch ist die Haushaltsersparnis

pro Jahr

pro Monat

pro Tag

bis 2009

7.680,00 €

640,00 €

21,40 €

ab 2010

8.004,00 €

667,00 €

22,23 €

Heimkosten können Sie ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem Sie den Abzugsgrund nachweisen können – also die Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit.

Müssen Sie anlässlich des Eintritts von Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit ins Heim umsiedeln, dann sind u.E. auch die Umzugskosten abziehbar. Probleme mit der Anerkennung dieser Kosten können Sie aber bekommen, wenn mit dem Umzug ins Heim weitere Vorteile verbunden sind – wenn Sie also zum Beispiel einen Ortswechsel vornehmen, um in der Nähe Ihrer Kinder zu wohnen.

Bei der Frage, welche Aufwendungen bei einem Umzug zu berücksichtigen sind, dürfen Sie sich u.E. an den Regelungen für einen beruflich veranlassten Umzug orientieren.

Sind Sie ins Heim gezogen, ohne sich vorab die notwendigen Nachweise ausstellen zu lassen? Dann holen Sie das jetzt möglichst schnell nach. So sichern Sie sich wenigstens für die Zukunft den Abzug der Kosten.

Wohnen Sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit bereits im Heim, dann sind ab Feststellung dieser Einschränkung auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie ursprünglich aus Altersgründen in das Heim gezogen sind oder wenn Sie zusammen mit Ihrem pflegebedürftigen Ehepartner ins Heim übergesiedelt sind.

Prüfen Sie bitte, ob in den Heimkosten auch Kosten enthalten sind, für die Ihnen die Abzugsbeträge für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten zustehen. Diese Abzugsbeträge können Sie bekommen, soweit sich die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken, zum Beispiel wegen der zumutbaren Belastung.

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