Steuerliche Absetzbarkeit individueller Gesundheitsleistungen (IGeL)

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Akupunktur, Bachblütentherapie, Lichttherapie bei Winterdepressionen, Biofeedback bei Migräne usw: Alle diese Diagnose- und Behandlungsmethoden stehen nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Nehmen Sie IGeL in Anspruch, sind die Kosten zudem nur selten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Auch bei IGeL gilt: Abziehbar sind nur Aufwendungen, die dazu dienen, eine Krankheit zu heilen oder deren Folgen erträglicher zu machen. Kosten für Diagnose-Untersuchungen sind also abziehbar. Bei allen anderen Maßnahmen kann es ohne amtsärztliches Attest Probleme geben.

Setzen Sie Kosten für IGeL in Ihrer Steuererklärung trotzdem als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen an – einen Versuch ist es allemal wert!

Streichen kann der Beamte dann immer noch. Und darauf sollten Sie sich auch vorbereiten: Der Finanzbeamte darf nämlich nur Aufwendungen anerkennen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.

Wollen Sie sicher gehen, dass der Finanzbeamte die Kosten für eine bestimmte medizinische Leistung anerkennt, müssen Sie sich vor in Anspruchnahme der Leistung erkundigen, welche Nachweise notwendig sind.

Hintergrund

Entstehen für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 EStG, § 33c EStG).

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