Außergewöhnliche Belastungen

Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, und die dürfen Sie dann doch steuermindernd berücksichtigen. Es müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • außergewöhnliche Belastungen besonderer Art. Das sind Fälle, die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert sind.

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die nicht im Gesetz genannt sind und einzeln nachgewiesen werden müssen.

1. Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art: Gesetzlich definierte Fälle

Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art sind im Gesetz einzeln genannt und sind der Höhe nach beschränkt durch Pausch- oder Höchstbeträge. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung ausdrücklich abgefragt:

  • Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind typische behinderungsbedingte Kosten abgegolten, die sich nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen.

  • Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie einen hilflosen Angehörigen zumindest teilweise persönlich und unentgeltlich pflegen.

  • Mit dem Unterhaltshöchstbetrag überträgt der Staat den Grundfreibetrag eines unterhaltsberechtigten bedürftigen Angehörigen ganz oder teilweise auf Sie, wenn Sie für seinen normalen Lebensbedarf aufkommen müssen.

  • Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt Ihnen der Staat insbesondere dann, wenn Sie Ihren Ehepartner oder einen Elternteil im Dienste des Vaterlandes verloren haben.