Pflegeversicherung: Streit um Reparatur eines Treppenlifts

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Ein querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer war und ist in seiner Wohnung auf einen Treppenlift angewiesen. Dessen Anschaffung wurde durch die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert. Nachdem der Lift repariert werden musste, wurde nun vor dem Sozialgericht Stuttgart über die Reparaturkosten entschieden.

Das Gericht befand: Die Pflegekasse kommt für Reparaturkosten nicht auf (Az. S 27 KR 5559/14). Der klagende Pflegebedürftige hat das Urteil rechtskräftig werden lassen. Leider. Denn inzwischen hat das Bundessozialgericht (BSG) ganz anders entschieden.

Der Stuttgarter Fall macht deutlich, dass es sich für Versicherte lohnen kann, ihr Recht hartnäckig zu verfolgen. Wäre der betroffene Rollstuhlfahrer vor das Landessozialgericht gezogen, so hätte ein Bundessozialgerichtsurteil vom 25.1.2017 berücksichtigt werden können. An diesem Tag entschied das BSG: Als Wohnungsanpassungsmaßnahmen gelten auch die »notwendigen Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Sicherung und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit entstehen können. Wartungs- und Reparaturkosten sind also grundsätzlich auch zuschussfähig« (Az. B 3 P 4/16 R).

Deckelung auf 4.000,– € zu beachten

Dabei können allerdings – bezogen auf eine Maßnahme – Kosten nur bis maximal 4.000,– € von der Pflegekasse übernommen werden. Ist dieser Etat bereits durch die Ursprungsmaßnahme – im Beispielfall: durch den Einbau eines Treppenlifts – ausgeschöpft, so gibt es auch keinen Spielraum für die Übernahme von späteren Reparaturkosten.

Weiterer Zuschuss möglich

Später ist gegebenenfalls auch die Gewährung eines zweiten bzw. weiteren Zuschusses möglich. Das gilt beispielsweise dann, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit zusätzliche weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden. Das könnte beispielsweise zutreffen, wenn ein Pflegebedürftiger zunächst noch im ersten Stock eines Hauses leben und gepflegt werden kann. Ist dies nicht mehr möglich und ist ein Umzug in den Parterrebereich des Hauses oder in eine andere Wohnung notwendig, so kann dort eine weitere Wohnungsanpassungsmaßnahme finanziert werden.

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