Weniger Beiträge für GKV-Versicherte

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Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat zahlreiche Vorschriften des Krankenversicherungsrechts geändert. Dadurch treten erhebliche Änderungen für die Versicherten, aber auch für die Arbeitgeber ein.

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden in § 241 SGB V festgelegt. Danach beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Schon bisher wurden diese Beiträge zur Hälfte vom Versicherten (Arbeitnehmer) und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird.

Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrag). In § 242a SGB V wird die Ermittlung eines durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes vorgeschrieben. Der maßgebende Wert für 2019 ist durch Bekanntmachung vom 23.10.2018 (Bundesanzeiger AT 26.12.2018 B 4) mit 0,9 % vorgeschrieben worden.

Nach bisherigem Recht mussten die Zusatzbeiträge allein vom Mitglied, also vom Arbeitnehmer getragen werden. Das GKV-VEG hat dies geändert und sieht nunmehr vor, dass die Beiträge auch hier von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen werden (§ 249 Abs. 1 SGB V). Das gilt seit dem 1.1.2019.

Beim Arbeitnehmer werden die Zusatzbeiträge, soweit sie auf ihn entfallen, durch den Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt abgezogen und im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle überwiesen. Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale).

Zusatzbeiträge für Rentner

Versicherungspflichtige, die eine Rente beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Das gilt auch für die Zusatzbeiträge.

Das GKV-VEG ändert hier auch § 106 des Sozialgesetzbuches-Sechstes Buch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung). Danach erhalten auch die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Versicherungsunternehmen versicherten Personen einen Zuschuss. Soweit es sich um einen freiwillig Versicherten handelt, wird auch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.

Bei privat versicherten Personen wird als Zuschuss ein Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V ergibt, gewährt.

Auswirkungen auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten nach § 257 Abs. 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber als Beitragsanteil bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers hätte zahlen müssen. Dazu gehört auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist.

§ 257 Abs. 2 SGB V beschäftigt sich mit dem Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer. Auch hier wird durch eine Änderung der Vorschrift erreicht, dass der Zusatzbeitragssatz Berücksichtigung findet. Dabei wird als Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gewährt.

Befreiung von der Versicherungspflicht

§ 8 Abs. 1 SGB V sieht zahlreiche Tatbestände vor, die die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag enthalten. Beispielsweise wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird. Versicherungspflicht tritt nämlich dann ein, wenn durch eine (jährlich erfolgende) Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) der Versicherte mit seinem Entgelt nicht mehr die JAE-Grenze unterschreitet.

Zur Vorschrift des § 8 SGB V sind mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergangen. Zur Klarstellung wird nunmehr in § 8 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben, dass das Recht auf Befreiung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Ausweitung des Kreises freiwilliger Mitglieder

§ 9 SGB V beschäftigt sich mit der freiwilligen Krankenversicherung. In Absatz 1 dieser Vorschrift werden die Personengruppen aufgezählt, die zum freiwilligen Beitritt berechtigt sind. Hier wird durch das GKV-VEG eine neue Gruppe eingefügt (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Es handelt sich hier um Personen, die ab dem 31.12.2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit mitzuteilen. In der Gesetzesbegründung zum GKV-VEG wird hier ausgeführt, dass das neue Beitrittsrecht zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die bisherigen Möglichkeiten des Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit unberührt lässt.

Nach bisherigem Recht können sich Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nur unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Meist entsteht eine Versicherungspflicht dann, wenn die Betroffenen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Soldatinnen und Soldaten können sich nach ihrer Dienstzeit, wenn sie nicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden oder sich dort freiwillig versichert haben, in der privaten Krankenversicherung versichern.

Beginn und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Mit dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft beschäftigt sich § 188 SGB V. Nach dem Absatz 1 dieser Vorschrift beginnt die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft der Soldatinnen und Soldaten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (§ 188 Abs. 2 SGB V).

Von besonderer Bedeutung ist die Vorschrift des § 188 Abs. 4 SGB V. Hier wurde schon bisher bestimmt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt (obligatorische Anschlussversicherung).

Das gilt nur dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs im Krankheitsfall nachweist.

Vorstehendes gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf nachgehende Leistungen nach § 19 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Das GKV-VEG hat hier entscheidende Änderungen gebracht. Während bisher vom Bestehen der obligatorischen Krankenversicherung ausgegangen wurde, wird nunmehr bestimmt, dass diese Versicherung nicht besteht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Die Neuregelung gewährleistet, dass freiwillige Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig nicht mehr als obligatorische Anschlussversicherung begründet oder aufrechterhalten werden, wenn die Krankenkasse weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts feststellen kann.

Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wird in § 191 SGB V geregelt. Danach endet die freiwillige Mitgliedschaft nach bisherigem Recht mit dem Tod des Mitglieds, mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung; dabei kann die Satzung einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.

Neu ist – so bestimmt es das GKV-VEG –, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Zeitraum endet, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen bekommen haben (§ 191 Abs. 4 SGB V).

Außerdem ist Voraussetzung, dass die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln konnte.

Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

§ 229 SGB V beschäftigt sich mit den Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahmen. Hier werden z.B. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgeführt. Weitere beitragspflichtige Versorgungsbezüge ergeben sich aus den Punkten 1 bis 5 des § 229 Abs. 1 SGB V. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V spricht Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung an.

Außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das GKV-VEG ändert an dem bisherigen Text nichts, ergänzt ihn aber mit Wirkung seit 15.12.2018. Seit diesem Zeitpunkt bleiben auch Leistungen außer Betracht, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer mit nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Der Gesetzgeber hat hier Klarheit geschaffen.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Was als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder anzusehen ist, schreibt § 240 SGB V vor. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. 2019 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 4.537,50 Euro. Maßgebend sind also 151,25 Euro. Bezogen auf den Monat gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.

Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach diesen Grundsätzen festgesetzt, können Säumniszuschläge nur aus Beträgen im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung erhoben werden.

§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V sieht eine Mindestbemessungsgrundlage und damit einen Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte vor. Nach der genannten Vorschrift gilt für den Kalendertag als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, die bei 3.115,– € liegt. 2019 stellt dies einen Betrag von 34,61 €, monatlich also einen solchen von 1.038,30 €, dar.

Das GKV-VEG hat die bisher maßgebenden Sonderregelungen für freiwillig versicherte Selbstständige aufgehoben. Durch diese Sonderregelungen waren Selbstständige wesentlich stärker belastet worden als sonstige freiwillig Versicherte.

Änderungen in der Pflegeversicherung

Das GKV-VEG enthält in seinem Artikel 5 auch Änderungen des Sozialgesetzbuches-Elftes Buch (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung).

Während eine Änderung des § 25 SGB XI rein redaktioneller Natur ist, geht es bei der zweiten Änderung um § 33 Abs. 3 SGB XI. § 33 SGB XI behandelt Leistungsvoraussetzungen, u.a. auch die Forderung nach einer Vorversicherungszeit für den Leistungsanspruch. Nach § 33 Abs. 2 SGB XI besteht der Anspruch auf Leistungen, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war.

Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die obige Vorversicherungszeit anzurechnen. Hier hat das BSG am 30.11.2017 (B 3 P 5/16 R) entschieden, dass die Vorversicherungszeit für die Leistungsgewährung in der sozialen Pflegeversicherung nicht erfüllt ist, wenn ein langjähriger Versicherungsnehmer seine private Pflegeversicherung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung verlässt.

Das GKV-VEG hat hier eine Rechtsänderung herbeigeführt, indem § 33 Abs. 3 SGB XI geändert wird. Die bei einer privaten Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit ist nunmehr auch dann anzurechnen, wenn das Ausscheiden aus der privaten Versicherung erfolgt, weil es in der sozialen Versicherung zu einer Familienversicherung kommt.

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