Prämie der Krankenkasse mindert Sonderausgabenabzug

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Wer von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie erhält, die auf einem Wahltarif beruht, kann weniger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Seit April 2007 können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten sogenannte Wahltarife anbieten, entweder als Selbstbehaltungstarif in begrenzter Höhe oder als Kostenerstattungstarif.

Das hatte auch der hier betroffene Kläger in Anspruch genommen und sich für einen Wahltarif mit Selbstbehalten entschieden. So konnte er je Kalenderjahr eine Prämie bis zur Höhe von 450 Euro erhalten. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte.

Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den in der Steuererklärung geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, und auch der BFH erklärte, dass es sich bei der Prämienzahlung um eine Beitragsrückerstattung handelt, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründet dies damit, dass sich durch die Prämie die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Die wirtschaftliche Belastung sei aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Anders verhält es sich bei Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren! Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15).

Warum behandelt der BFH Prämien und Bonusleistungen unterschiedlich?

Den Unterschied zwischen Prämien und Bonusleistungen sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen (BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17).

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