Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42 f EStG)
Absatz (1)
Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Absatz (2)
[1]Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 . [2]Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. [3]Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
Absatz (3)
[1]In den Fällen des § 38 Absatz 3 a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 bleibt unberührt. [2]Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
Absatz (4)
Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28 p ) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Zu § 42 f: Berichtigt am 8. 12. 2009 (BGBl I S. 3862) (1. 9. 2009), geändert durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850) (1. 1. 2010).