Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung  (§ 26 c EStG)

Absatz (1)

[1]Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. [2]§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. [3]§ 26 a Absatz 1 gilt sinngemäß.

Absatz (2)

Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32 a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32 a Absatz 6 [Satz 1] Nummer 1 vorgelegen hatten.