§ 12 EStG

Soweit in den §§ 9 c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10 a, 10 b und den §§ 33 bis 33 b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden