Warum der Verlustvortrag in der Steuererklärung von Studenten ohne Einkommen so wichtig ist
Auch Studierende ohne Einnahmen sollten eine Steuererklärung abgeben.

Warum der Verlustvortrag in der Steuererklärung von Studenten ohne Einkommen so wichtig ist

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Als Student ohne Einkommen gibt es die Möglichkeit, vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung einzutragen und damit später, wenn man mit Deinem ersten Job nach dem Studium Einkommen hat, Steuern zu sparen. Warum der Verlustvortrag in der Steuererklärung von Studenten ohne Einkommen so wichtig ist, erfahren Sie hier.

 

Inhalt

 

Als Student ohne Einkommen aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit hast Du kein Geld auf der »Plus-Seite« Deiner Steuererklärung, dass Du mit Ausgaben verrechnen kannst. Das heißt nicht, dass die Kosten fürs Studium komplett an Dir hängen bleiben – denn es gibt die Möglichkeit, sogenannte vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung einzutragen und damit später, wenn Du mit Deinem ersten Job nach dem Studium Einkommen hast, Steuern zu sparen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bereitet jede Erstausbildung ganz allgemein auf das Leben vor. Das bedeutet im Steuerrecht: Die Kosten, die dabei entstehen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn Du mehr darüber lesen möchtest: Auf Steuertipps.de haben wir einen Artikel dazu veröffentlicht.

Bist Du im Erststudium oder Zweitstudium?

Leider funktioniert das mit den vorweggenommenen Werbungskosten nur dann, wenn Du Dich in einer zweiten Ausbildung befindest. Oder in anderen Worten: Die Kosten einer ersten Ausbildung bleiben komplett an Dir hängen, wenn Du keine Einnahmen hast.

Erste Ausbildung

Zweite Ausbildung

erste Lehre oder Berufsausbildung, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz absolviert wird,

Erststudium (egal in welchem Land)

Studium nach einer Ausbildung (Lehre),

Masterstudium nach einem Bachelorstudium,

Zweitstudium.

Sonderausgaben, Werbungskosten und der Verlustvortrag

Für eine erste Ausbildung darf man nur Sonderausgaben geltend machen. Das bringt Dir aber nichts, wenn Du keine Einnahmen hast – denn Sonderausgaben können nicht in späteren Jahren zum Steuern sparen genutzt werden. Außerdem darf man als Sonderausgaben nur einen begrenzten Betrag (zurzeit 6.000 Euro) geltend machen, während Werbungskosten in der Steuererklärung ohne Begrenzung eingetragen werden dürfen.

Da bei dieser Rechnung während Deines Studiums also nur eine negative Zahl herauskommen kann, spricht man im Steuerrecht von »Verlustfeststellung«.

Um das Ganze nicht zu einfach zu machen, spricht man in dem Jahr, in dem zum ersten Mal ein Verlust festgestellt wird, von »Verlustfeststellung« und in den folgenden Jahren von »Verlustvortrag«. Der im ersten Jahr festgestellte Verlust wird in den nächsten Jahren immer weiter in die Folgejahre übertragen (»vorgetragen«) und erhöht sich dabei jedes Jahr – weil ja neue Ausgaben dazukommen, ohne dass Du Einnahmen hast. Erst wenn Du im Beruf durchstartest und Geld verdienst, werden die vorgetragenen Verluste verrechnet – vereinfacht ausgedrückt gilt dann: Gehalt minus vorgetragene Verluste ergibt den Betrag, auf den Du Einkommensteuer zahlen musst.

So machst Du eine Verlustfeststellung

Wenn Du beim Finanzamt Verluste geltend machen möchtest, musst Du eine Steuererklärung abgeben – allerdings keine besonders ausführliche: Auf dem sogenannten Mantelbogen trägst Du Deine persönlichen Daten ein (Name, Adresse, Kontoverbindung usw.), und in der Anlage N trägst Du bei den Werbungskosten ein, welche Kosten Dir entstanden sind und wofür. Genau genommen ist das dann nicht mal eine Steuererklärung, sondern eine Feststellungserklärung.

Das Finanzamt stellt dann den Verlustvortrag von Amts wegen fest und schickt Dir einen Bescheid, in dem der Verlust bestätigt wird.

Im nächsten Jahr gibst Du wieder eine Steuererklärung ab, in der Du dann auf dem Mantelbogen oben ein Kreuz machst bei »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags«. Zusätzlich benötigst Du die Anlage »Sonstiges« zur Steuererklärung. Dort kreuzt Du in Zeile 7 zusätzlich noch das Kästchen »Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d EStG zum 31.12.... festgestellt« an.

Das machst Du so lange, bis Du irgendwann einmal Einnahmen hast, die Du in der Steuererklärung angeben musst (also zum Beispiel ein Gehalt). Dann fällt das Kreuz oben auf dem Mantelbogen weg. In der Anlage »Sonstiges« musst Du es trotzdem machen – so erinnerst Du das Finanzamt daran, dass es jetzt die in den vergangenen Jahren angehäuften Verluste mit Deinen Einnahmen verrechnen muss. Im besten Fall bedeutet das für Dich im Ergebnis, dass Du keine Steuern zahlen musst.

Kann der Verlust nicht vollständig verrechnet werden, wirkt er sich im nächsten Jahr weiter aus. Wenn Du also zum Beispiel 20.000 Euro Verlust angesammelt und nur 18.000 Euro verdient hast, kannst Du die übrig gebliebenen 2.000 Euro Verlust im nächsten Jahr noch nutzen.

Die Steuererklärung rückwirkend für bis zu 7 Jahre abgeben

Wenn Du jetzt denkst »Toll, das mit dem Verlustvortrag hätte man mir auch vor zwei Jahren schon sagen können, dann hätte ich da schon eine Steuererklärung abgeben können«, dann ist unsere Antwort darauf:

Kein Problem, hol das doch einfach noch nach! Innerhalb von 7 Jahren darfst Du nämlich noch nachträglich die eben beschriebene Art der Steuererklärung machen und Deine Verluste feststellen und vortragen lassen. Das hat sogar der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, bestätigt.

Diese Ausgaben kannst Du für den Verlustvortrag nutzen

Für Deine Steuererklärung (bzw. die Verlustfeststellung und später den Verlustvortrag) trägst Du die Ausgaben, die für Dein Studium angefallen sind, im Formular Anlage N im Bereich Werbungskosten ein. Wichtig: Du musst dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass Du dieses Geld tatsächlich ausgegeben hast. Hebe also jeden Beleg und jede Quittung auf.

Grundsätzlich fallen bei allen Studenten mehr oder weniger die gleichen Kosten an, die in den Verlustvortrag Deiner Steuererklärung gehören:

  • Fahrtkosten,

  • Bücher fürs Studium,

  • Laptop,

  • Miete im Studentenwohnheim oder für ein WG-Zimmer

  • Studienbeitrag / Studiengebühren usw.

Was zu den Studienkosten gehört und von Dir in der Steuererklärung (bzw. Verlustfeststellung) eingetragen werden kann, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst, den Du →  hier findest.

Wichtig: Du musst dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass Du diese Ausgaben hattest, also das Geld tatsächlich ausgegeben hast. Hebe also jeden Beleg und jede Quittung oder die entsprechenden Kontoauszüge auf.

Wenn Dir keine Kosten entstanden sind, kannst Du nichts in der Steuererklärung angeben.

Beispiel: Lara wird von ihrem Vater zu einem Wochenendseminar gefahren. Ihr entstehen dabei keine Kosten. Konsequenz: Sie kann für diese Fahrt keine Werbungskosten absetzen.

Zusammenfassung: Vorgehen zur Feststellung von Verlusten

  • Kreuze im Mantelbogen zur Steuererklärung des Verlustjahres auf der Seite 1 oben das Kästchen »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags« an.

  • Erstelle eine Übersicht aller abziehbaren Ausbildungskosten, die Dir entstanden sind, und trage die Summe in die Anlage N bei Fortbildungskosten ein.

  • In den Folgejahren beantragst Du ebenfalls wie oben dargestellt die Feststellung des Verlustvortrags und trägst die Werbungskosten in Anlage N ein. Zudem weist Du in der Anlage »Sonstiges« durch ein Kreuz in Zeile 7 darauf hin, dass in den Vorjahren ein Verlustvortrag festgestellt wurde. Den Verlustrücktrag solltest Du zusätzlich durch eine Null in Zeile 8 ausschließen.

Sobald Du Einkünfte erzielst, kannst Du die gespeicherten Verluste der Vorjahre auf diese anrechnen lassen, um Deine Steuerlast zu senken.

Die Steuererklärung lohnt sich für jeden!

Auch Studenten können Eine kostenlose Testversion unserer Steuererklärungs-Softwareausprobieren – darin findest Du genau die Formulare, die Du abgeben musst. Ganz einfach und übersichtlich direkt am PC oder Mac auszufüllen.

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