Ungewöhnliche Berufe und das Steuerrecht…

Die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Hach ja, endlich sorgt die Umsatzsteuer mal wieder für Verwirrung! Nach Debatten über die Mehrwertsteuer-Reform (die dann doch nicht kam), Rennpferde, Süßkartoffeln und endlosen “Zum Mitnehmen oder zum Hier essen”-Urteilen* geht es diesmal um die Frage: Kunst oder nicht?

Aber lassen Sie mich am Anfang beginnen :-)

Es geht also um einen Mann, der als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig ist, ohne zugleich selbst als Tätowierer zu arbeiten. Diesen Job hat nämlich seine Frau. Der (vermeintliche) Künstler erstellt nach Kundenwunsch Tätowiervorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen, könnten aber eigentlich die Vorlage auch in ein anderes Studio tragen und dort stechen lassen.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 erklärte der Mann die aus der Erstellung von Tattoo-Vorlagen erzielten Umsätze in Höhe von 10.313 Euro mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt den Betrag mit dem Regelsteuersatz versteuerte.

Zum Streit kommt es, weil der Tattoo-Vorlagen-Zeichner und das Finanzamt eine unterschiedliche Auffassung von Kunst haben:

  • Der Zeichner empfindet seine Arbeit als Kunst. Die Lieferung eines Kunstgegenstandes wird mit 7% Umsatzsteuer belegt.
  • Das Finanzamt und das Finanzgericht vergleichen die Arbeit mit bei “Bauplänen, technischen Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen” und wollen 19% Umsatzsteuer fürs Staatssäckel.
© Jürgen Reitböck / pixelio.de

© Jürgen Reitböck / pixelio.de

Diese kunstbanausige Einschätzung begründen sie damit, dass die Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund steht. Und das ist hier eben: “Tätowiervorlage”. Und nicht “Einrahmen und ins Wohnzimmer hängen”. Und dann kommt in der Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz ganz knallhart der Spruch: “Auch wenn es sich um individuelle Erzeugnisse handele, befänden sich die Zeichnungen gleichwohl im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven.” Ich glaube, da gibt es schon Unterschiede… Ob wohl einer der Richter tätowiert war? Wohl eher nicht…

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 1433/08

* vgl.
Der Europäische Gerichtshof und die Currywurst 
Rund um den Imbissstand lauern 19% Umsatzsteuer
Imbissverkauf: Gericht toleriert bestimmte Verzehreinrichtungen
Party-Service: Geschirrausgabe führt zu höherer Umsatzsteuer

4 Kommentare zu “Ungewöhnliche Berufe und das Steuerrecht…”

  1. Michael 8 November 2010 at 16:17 #

    Schade, dass eine Revision beim BFH nicht zugelassen wurde. In meinen Augen steht eine individuelle auf Kundenwunsch gefertigte Tattoovorlage im Wettbewerb zu standardisierten Tattoo Motiven. Wer schon mal eine “Standard Mappe” beim Tätowierer durchgesehen hat, der dürfte meiner Meinung sein….

  2. Michael 8 November 2010 at 16:19 #

    …ich meinte natürlich NICHT im Wettbewerb!!! Sorry!

  3. Eva Lüddecke 9 November 2010 at 15:59 #

    Hallo,
    da haben wir doch noch mein Lieblingsurteil zum Schweineohr vergessen ;-)

  4. Maike Backhaus 2 Dezember 2010 at 14:14 #

    @ Eva: Wird (fast) prompt nachgeliefert – wenigstens als Link ;-) http://www.steuertipps.de/?softlinkID=9179


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