Wieder was gelernt
Jeden Tag landen zig Urteile und Schreiben der Finanzverwaltung auf meinem Schreibtisch, die gelesen und ausgewertet werden wollen. Diese sind mal sehr informativ, mal weniger, mal sehr interessant, mal weniger, manchmal bahnbrechend und ab und zu sogar sehr unterhaltsam.
Gefallen hat mir zum Beispiel ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts.
Der Fall: Das Finanzamt hat an einen Steuerpflichtigen, nennen wir ihn S, eine Einspruchsentscheidung inklusive einer ordentlichen Steuernachzahlung per Post geschickt. S hat behauptet, das Schreiben nie bekommen zu haben. Das Finanzamt und S haben sich deshalb darum gestritten, ob S die Post vom Finanzamt tatsächlich erhalten hat oder nicht und wer das beweisen muss.
Normalerweise ist die Post ja zuverlässig, sodass man davon ausgehen kann, dass ein Schreiben vom Finanzamt beim Steuerpflichtigen auch ankommt. Behauptet ein Steuerpflichtiger, dass er ein Schreiben trotzdem nicht bekommen hat, muss laut Gesetz das Finanzamt nachweisen, ob und wann der Steuerpflichtige das Schreiben erhalten hat (§ 122 Abs. 2 AO). Also in unserem Fall eigentlich eine klare Sache, oder?
Ist es nicht! Denn unser S hat sich etwas Besonderes ausgedacht, um unangenehmer Post zu entgehen. Ich zitiere aus den Urteilsgründen:
„Der Senat geht davon aus, dass die hier in Streit stehende Einspruchsentscheidung den Kläger [Anm.: das ist unser S] auf dem Postweg ohne weitere Verzögerung erreicht hat. Er schenkt dem Vortrag des Klägers, er habe vor dem 1. Dezember 2006 keine Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 erhalten, keinen Glauben.
[...]
Der Beklagte [Anm.: das ist das Finanzamt] hat eindrucksvoll dargelegt, dass der Kläger ohne ersichtlichen Anlass in einer Vielzahl von Fällen behauptet, Schreiben des Finanzamts nicht erhalten zu haben. Insbesondere fällt auf, dass das Finanzamt am 31. Januar 2006 ein Schreiben gleichfalls an die Ehefrau versandt hatte, die das Schreiben am 7. Februar 2006 beantwortet hat. Der Kläger hingegen will sein Schreiben vom selben Tage nicht erhalten haben. Darüber hinaus hat er nachweislich den Zugang von Schriftstücken verhindert, indem er beispielsweise die Zustellungen „privater Postdienste” abgelehnt und den Mitarbeitern dieser Postdienste den Zutritt zu seinem Grundstück, auf dem sich sein Briefkasten befindet, verweigert hat. Insoweit ergibt sich das Bild, dass der Kläger in nicht nachvollziehbarer Art und Weise Schreiben nicht erhalten haben will und in einigen Fällen den Zugang verhindert hat.
[...]
Nach diesen Grundsätzen kehrt sich die gesetzliche Behauptungs- und Beweislast vorliegend um. Denn die „Empfangspraxis des Klägers” in Zusammenwirken mit seiner teilweisen Weigerung, Post entgegen zu nehmen, verhindert eine geordnete Zustellung von Schriftstücken. Die Unregelmäßigkeiten der gescheiterten Zustellungen lassen sich nur durch das Verhalten des Klägers begründen und sind allein seinem Einflussbereich zuzurechnen. Daher hätte er vorliegend den Beweis führen müssen, die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 nicht erhalten zu haben. Diesen Beweis hat er vorliegend nicht erbracht.“
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 19.5.2010, Az. I 1013/06
Und was lernen wir daraus? Schlechte oder unangenehme Nachrichten werden nicht dadurch besser, dass man deren Zustellung verhindert oder sie ignoriert. Sie werden dann nur noch schlechter.
Und noch etwas: Die Mitarbeiter der Post und der privaten Zustelldienste hatten ja Glück und wurden nur am Betreten des Grundstücks gehindert. Früher ist man mit Überbringern schlechter Nachrichten anders umgegangen