Nichtanwendungserlasse: Rechtfertigungsversuch des BMF

Nichtanwendungserlasse“Nichtanwendungserlasse sind keine Willkür des Bundes” – diese Pressemitteilung flatterte kürzlich aus dem Bundesfinanzministerium in meine Mailbox. Hatten hier vielleicht ein paar Leute das Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen…? Haben sie etwa gemerkt, dass sich der Eindruck aufdrängt, mit einem Nichtanwendungserlass würden vor allem solche Urteile blockiert, die für den Steuerzahler positiv sind?

Worum geht es bei einem Nichtanwendungserlass überhaupt?

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil gefällt, die Finanzverwaltung ist anderer Auffassung als die Richter. Also gibt das BMF ein Schreiben heraus, in dem es lapidar heißt: “Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.”

Die Rechtfertigung des BMF besteht aus fünf Punkten, die ich hier etwas verkürzt wiedergebe:

  1. Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat allgemeinverbindliche Wirkung.
  2. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
  3. Es gibt nur einen verschwindend geringen Anteil von Nichtanwendungserlassen, nämlich ca. 1,6% (Stand 18.10.2005 bis 17.6.2009).
  4. Entgegen oft geäußerter Kritik kann ein Nichtanwendungserlass auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen wirken: So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002 – III R 15/00.
  5. Gelegentlich ist ein Nichtanwendungserlass unumgänglich, weil sich der BFH selbst widerspricht.

Was mir hier besonders auffällt: Das BMF ist so großzügig, dass es immerhin 98,4% der BFH-Urteile anerkennt (Punkt 3). *Sarkasmus Anfang* Das ist nett. *Sarkasmus Ende* Nur in 1,6% der Fälle hält die Finanzverwaltung die Richter für unfähig nicht in der Lage, ein vernünftiges Urteil zu fällen. In Punkt 4 wird dann auch gleich ein Urteil genannt, wo der Steuerzahler durch den Nichtanwendungserlass geschützt wurde. Danke, liebes BMF! Ich kenne aber aus den vergangenen Jahren mehr Urteile, in denen der Nichtanwendungserlass zum Nachteil der Steuerzahler wirkt. Zum Beispiel:

7 Kommentare zu “Nichtanwendungserlasse: Rechtfertigungsversuch des BMF”

  1. Lehrerin 12 Juli 2009 at 20:57 #

    Die Praxis der Nichtanwendungserlasse wird von verschiedenen Seiten kritisiert, da sie – so der Vorwurf – die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit faktisch aushebelt. In den Jahren 1998 bis 2003 erging zu etwa jedem sechzigsten BFH-Urteil ein Nichtanwendungserlass. Etwa 80% dieser Urteile waren finanziell vorteilhaft für den Steuerzahler.
    Recht haben und recht bekommen waren schon immer zweierlei Dinge.

  2. Lehrerin 16 Juli 2009 at 11:00 #

    Heute ist im “Handelsblatt” auf Seite 6 zu lesen: Seit Oktober 2005 wurden rund 120 BFH-Entscheidungen weder im Bundessteuerblatt noch auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. Das sei eine von Finanzminister Steinbrücks Methoden, um sich den Ruf zu erarbeiten, der trickreichste aller Finanzminister zu sein. Schließlich muss er ja irgendwie die Staatsfinanzen retten.
    Staatssekretärin Kressel beruhigt auch sogleich: Dem Steuerzahler stehe es frei, sich auch auf unveröffentlichte Urteile zu berufen.
    Doch wie erfährt er denn nun davon? Müssen wir jetzt alle persönlich zu den Urteilsverkündungen des BFH kommen?

  3. Sabine Mahr 22 Juli 2009 at 9:38 #

    Ich habe das verdammt ungute Gefühl, daß mit den Nichtanwendungserlassen die Gewaltenteilung unterlaufen wird. Wie wäre es damit, mal nicht zu versuchen, in einem Einzelfall sein Recht in Steuersachen trotz Nichtanwendungserlaß (oder trotz ggf. bereits gefällter sachverwandter, aber leider noch nicht veröffentlichter Urteile) durchzusetzen, sondern die Praxis der Nichtanwendungserlasse an sich und der sehr späten Veröffentlichung von Steuerurteilen vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen? Das wäre doch eine lohnenswerte Aufgabe für den Bund der Steuerzahler oder ähnliche Institutionen.

  4. Bernd Matthiesen 24 Juli 2009 at 14:22 #

    Welches Recht ermöglicht der Finanz”verwaltung” Nichtanwendungserlasse nach erfolgter Rechtsprechung festzulegen ?
    Kann ich auch mit einem Nichtanwendungserlass so möglicherweise meine Umsatzsteuer halbieren ? Muss die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit meines Erlasses dann erst prüfen lassen ?

  5. Schlosser 26 Juli 2009 at 5:46 #

    die Praxis der Nichtanwendungserlasse an sich und der sehr späten Veröffentlichung von Steuerurteilen vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen?

    Diesen Vorschlag unterstütze ich vorbehaltlos!!!

  6. R. Mang 10 September 2009 at 22:03 #

    Es geht sogar noch wesentlich weiter: Unangenehme BFH-Urteile werden einfach gar nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es bedarf somit auch keines Nichtanwendungserlasses. Damit sind diese BFH-Urteile für die Finanzämter nicht anzuwenden. Der/die Finanzbeamte/-beamtin gerät leider kaum in einen Gewissenskonflikt. Ich empfinde es schlicht als Rechtsbegung. Der Steuerbürger muss dann vor dem Finanzgericht klagen und vor dem BFH. Beispiel: BFH-Urteil VI R 73/06 vom 13.12.2007. Da wurde die Finanzverwaltung aber vorgeführt und abgewatscht. Es betrifft Tausende von Soldaten. Es ist bis heute nicht veröffentlicht. Insider hören, daß die Finanzverwaltung eine erneute Entscheidung des BFH zu der dortigen Rechtsfrage herbeiführen will – im Klartext – der BFH soll seine Meinung ändern…….Also die Finanzverwaltung sieht das so (liegt mir schriftlich vor, ich zitiere wörtlich aus einem Antwortschreiben einer Rechtsbehelfstelle im März 2009): “Es bedarf keiner besonderen Weisung des BMF, um ein Urteil nicht anzuwenden. Das ist vielmehr der Regelfall, denn auch BFH-Urteile binden zunächst nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO). Tatsächlich ist genau das Gegenteil richtig: Es bedarf einer besonderen Weisung des BMF, um ein Urteil – über den entschiedenen Einzelfall hinaus – allgemein anzuwenden. Erst durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.” — Mir fehlen dazu einfach die Worte ! Wissen diese Beamten eigentlich, was ein Offizialdelikt ist ? Ich kann nur sagen: Bürger klagt Eure Rechte ein !

  7. Dennis Farin 30 Dezember 2009 at 18:35 #

    Im Prinzip versuchen wir doch alle unsere “Flocken” beisammen zu halten.
    Nichts anderes macht doch die Finanzverwaltung auch, ich stelle immer wieder fest das die Beamten, wenn Sie denn gerade mal nicht halbtags, 2 Tage die Woche arbeiten, so mit Arbeit zugepflastert sind das schon eine kurze telefonische Diskussion zu viel des Guten ist.
    Da ist es doch schön einfach per Nichatnwendungserlaß den Gesprächen direkt aus dem Weg zu gehen.


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