Differenzbesteuerung: Sind wir nicht alle ein bisschen Gebrauchtwarenhändler?

Als Unternehmer müssen Sie für den Verkauf Ihrer Waren Umsatzsteuer an den Fiskus zahlen. Umgekehrt können Sie sich die Umsatzsteuer, die auf den Einkauf der Waren entfällt, als Vorsteuer zurückholen. Das führt zu einem Nachteil, wenn Sie Gebrauchtwaren von einer Privatperson erwerben: Sie müssten die Umsatzsteuer aus dem vollen Verkaufspreis abführen, hätten aber keinen Vorsteuerabzug. Denn eine Privatperson darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Hier setzt die Differenzbesteuerung an: Bei ihr unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufpreis der Umsatzsteuer.

Eigentlich kann nicht jeder Unternehmer die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen. Sie ist auf sogenannte “Wiederverkäufer” beschränkt, also Personen, die gewerbsmäßig mit Gebrauchtgegenständen handeln. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der Begriff des Wiederverkäufers aber nicht zu eng gefasst werden. Der Unternehmer muss also kein typischer Gebrauchtwarenhändler sein. Dieser Auffassung folgt jetzt das FG Münster – und ebnet auch anderen Händlern den Weg zur Differenzbesteuerung (Urteil vom 18.5.2010, Az. 15 K 4411/06 U).

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