Mal was Positives: Beratungshilfe in Kindergeldsachen
Ein geschätzter Kollege bemängelt, unser blog sei zu negativ. Hm. Vielleicht könnte ich mich unter Umständen dazu durchringen, zuzugeben, dass er eventuell ein kleines bisschen Recht hat…
Darum hier mal was Positives aus dem Bundesverfassungsgericht. Das hat entschieden: § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes ist mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Norm die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht.
Was bedeutet dieses Kauderwelsch für Sie?
Bisher war es so: Bei Fragen in Sachen Sozialrecht konnten Bürger, die nicht genug Geld für eine Beratung hatten, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Vereinfacht ausgedrückt werden sie dabei kostenlos beraten. Aber eben nur in sozialrechtlichen Fragen. Also zum Beispiel dann, wenn es um Sozialhilfe oder Renten geht.
Jetzt wollte sich auch eine Frau im Rahmen der Beratungshilfe beraten lassen, die eine Frage zum Kindergeld hatte. Sie hatte einen Bescheid der Familienkasse erhalten, dass sie zu viel gezahltes Kindergeld zurückzahlen sollte. Da sie nicht weiter wusste und auch kein Geld für eine anwaltliche Beratung hatte, bat sie um Beratungshilfe. Die wurde ihr vom Amtsgericht verwehrt mit der Begründung: Kindergeldangelegenheiten sind der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet – nicht den Sozialgerichten. Also keine Beratungshilfe.
Das kann nicht sein, befanden die Verfassungsrichter. Und ermöglichen jetzt auch Beratungshilfe bei Fragen zum Kindergeld (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06).
Meine Meinung: Sehr vernünftig. Denn hier geht es oft um Geld, das besonders in Großfamilien mit geringem Einkommen dringend gebraucht wird. Eine Beratung ist also in der Regel wichtig – und die können sich besagte Familien leider nicht immer leisten.
(Bild: © Wolfgang Hoyer / pixelio.de)