Erbschaftsteuer kreativ
Die Leute kommen ja auf die verrücktesten Ideen, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Zum Beispiel hier:
Eine Frau erbt einen Hund. Jetzt will sie die Aufwendungen, die ihr für die Hundehaltung entstehen, zu den Nachlassverbindlichkeiten gezählt wissen: Hundefutter, Napf, Spielzeug, Körbchen, Leptospirose-, Tollwut- und Staupeimpfung, Hundesteuer usw. usf. etc. pp. So ein Tier will ja auch immer irgendwas. Schlimm. Die Nachlassverbindlichkeiten würden die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer senken und der Neu-Hundehalterin viel(?) Geld sparen.
Der Streit geht hoch bis vor den Bundesfinanzhof, der dann ein abschließendes Machtwort spricht: Da spielt der Staat nicht mit! Diese Frage hat erstens keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und zweitens: Wo kämen wir denn hin, wenn der Staat (bzw. der Steuerzahler) für Kosten aufkommen müsste, die einem Erben für die Pflege eines Tieres entstehen, das er ohne rechtliche Verpflichtung vom Erblasser übernommenen hat?!
Beruhigendes Fazit: Kosten, die der Erbe aus moralischer Verpflichtung übernimmt, kann er nicht der Gesellschaft aufs Auge drücken und als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
(Zum Nachlesen: Urteil des BFH vom 29.6.2009, Az. II B 149/08)
Ein Kommentar zu “Erbschaftsteuer kreativ”
Eine Antwort schreiben
Das ist aber etwas kurz gedacht. Landet der arme Hund dann mangels Verpflichtung im städtischen Tierheim muss es ja auch der Steuerzahler bezahlen.
Allerdings fragt man sich, was da für Kosten angedacht waren:
Das Designerhalsband mit echten Diamanten, der Hundekorb aus erlesenen Krokoleder und das Gourmetfutter vom Drei-Sterne-Koch?
Warum denkt da keiner an den armen hinterbliebenen Hund. Dem könnte man doch wirklich ein schönen Lebensabend gönnen.