Da steh’ ich doch drüber?!
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die nachrangige Nennung der Ehefrau in Steuerbescheiden ist verfassungsgemäß (Urteil vom 14.1.2009, Az. 3 K 1147/06).
Ich sah, las, wunderte mich und kam zu der Erkenntnis, dass wohl nur eine Frau die folgende Frage stellen darf:
Wer, um Himmels willen, klagt denn wegen sowas?!
Die Gleichberechtigung in allen Ehren, aber: Brauchen wir jetzt etwa schon eine Quote für die Erstnennung von Frauen in Formularen und Behördenbriefen? Ist es wirklich Aufgabe der Gerichte, sich darum zu kümmern, dass bzw. ob Frauen an erster Stelle genannt werden müssen?
Ich bilde mir ein, weder zum Kreis der Super-Emanzen zu gehören noch zum Kreis der Frauen mit der Einstellung „ich bin klein und unwürdig“. Irgendwo dazwischen und mit einem gesunden Selbstbewusstsein kann ich sagen: Da steh’ ich doch drüber! …und wundere mich zum wiederholten Male, mit was für seltsamen Prozessen die Richter sich beschäftigen (müssen).
(Bild: Thommy Weiss / pixelio.de)
6 Kommentare zu “Da steh’ ich doch drüber?!”
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Emanzipation fängt im Kopf an – nicht auf dem Papier.
Übrigens steht auch bei den Obamas ER als erstes im Formular. Scheint also ein globales Problem zu sein… man müsste direkt mal recherchieren, ob es in den USA dazu auch schon Klagen gegeben hat
Gebietet es nicht die Höflichkeit, die Frau zuerst anzusprechen (wenigstens pro forma)? Früher musste deswegen niemand einen Richter um Hilfe anrufen. Bei gemeinsamer Steuerveranlagung sollte meiner Meinung nach immer die Frau zuerst genannt werden. Dafür müsste es freilich eine neue Anlage G für “Geschlecht” geben. Schließlich ist bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nicht jedem Steuerbeamten auf Anhieb klar, wer die Frau und wer der Mann ist. Oder gibt es etwa keine gemeinsame Veranlagung von gleichgeschlechtlich Veranlagten? Das wäre dann ebenfalls eine gesetzliche Klärung wert.
Hallo Herr Santak,
eine Zusammenveranlagung gibt es bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften tatsächlich nicht, vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2006, Az. III R 51/05.
Die Anlage G ist schon belegt für die “Einkünfte aus Gewerbebetrieb”
Dieses Urteil finde ich diskriminierend. Warum kann das Finanzamt nicht einfach an Eheleute xy schreiben, wenn sie gemeinsam veranlagt werden, oder an A+B XY? Die Steuer ist ja geschlechtsneutral und die Anschrift dient vor allem dazu, dass der Steuerbescheid korrekt zugestellt werden kann. Also reichen einfach die Anfangsbuchstaben und der Nachname – ohne Herr oder Frau vorneweg. Das wäre dann ebenfalls geschlechtsneutral. Natürlich müssten auf dem Briefkasten ebenfalls nur die Anfangsbuchstaben und der Nachname stehen – natürlich in alphabetischer Reihenfolge.
BTW: Mir fällt gerade auf, dass wir im Blognamen “Ladies first” praktizieren