Beim Müll-Runterbringen hilft der Staat nicht…
Für Müllgebühren gibt es keine Steuerermäßigung, entschied das FG Köln. Dem Argument, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, folgte es nicht.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das in seiner Steuererklärung für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte die Kosten nicht anerkannt.
In dieser Auffassung wurde das Finanzamt jetzt vom FG Köln bestätigt. Die Richter erklärten, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde. Auch eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnten die Richter ab (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10; Revision wurde zugelassen, ein Az. ist bisher nicht bekannt).
Passend dazu ein Liedchen von Onkel Fisch: