Frage der Woche: Abschreibung der Anschaffungskosten bei Schenkung oder Erbe

Als Verlag dürfen wir Ihnen nicht immer so helfen, wie wir es gerne würden – aus rechtlichen Gründen dürfen wir nämlich keine individuellen Steuerfragen beantworten. Aber wir arbeiten mit dem Portal “frag-steuertipps.de” zusammen, wo sich Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht persönlich um die individuellen Anliegen kümmern. In regelmäßigen Abständen möchten wir Ihnen dort gestellte Fragen vorstellen – und natürlich die Antworten darauf!

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung bei der ich u.a. z. Zt. 2 %
der Anschaffungskosten steuerlich geltend mache.
Meine Frage:
Wenn ich die Wohnung meinem Sohn im Wege einer Schenkung übertrage bzw. sie ihm vererbe, frage ich mich ob er, unter den gleichen Vorraussetzungen ( Vermietung ) im Hinblick darauf, dass er ja keine Anschaffungskosten hat, die genannten 2 % der dann fiktiven Anschaffunkskosten ebenfalls absetzen kann, oder wird er automatisch mein Rechtsnachfolger der den noch nicht verbrauchten Zeitraum der Abschreibung nutzen kann ?
 
Das sagt der Steuerberater:

Ihr Sohn kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. durch eine Schenkung Ihre Abschreibung übernehmen – Es greift die sogenannte Fussstapfentheorie, das heißt, der Rechtsnachfolger (Sohn) tritt in die Fussstapfen des Rechtsvorgängers, § 11d Abs. 1 EStDV.

Sie haben eine Frage zu Ihrer Steuererklärung?
Frag-Steuertipps.de hat die Antwort:
Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht kümmern sich persönlich um Ihr Anliegen. Und das Beste daran: Wie viel Sie für eine Auskunft bezahlen, bestimmen Sie selbst.

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