Wählen Sie die kundenfreundlichsten Finanzämter Deutschlands!

Zu gewinnen gibt es natürlich auch etwas: Unter allen Teilnehmern werden ein iPad 3 sowie zehn 5-Jahres Abonnements der Steuer-Spar-Erklärung verlost.

Wählen Sie die kundenfreundlichsten Finanzämter Deutschlands!

Ab sofort können Sie auf www.steuertipps.de/finanzamt die kundenfreundlichsten Finanzämter Deutschlands wählen. Dafür müssen nur drei kurze Fragen zur Freundlichkeit der Finanzamtsmitarbeiter, zur Geschwindigkeit der Bearbeitung der Steuererklärung sowie zur Erreichbarkeit bei Fragen beantwortet werden.

Die Wahl endet am 31.8.2012, danach wird pro Finanzamt zu jedem der drei Themenbereiche der Durchschnitt aller eingegangenen Bewertungen ermittelt. Die Finanzämter mit den besten Werten werden zu Deutschlands kundenfreundlichsten Finanzämtern gekürt.

Mitmachen, denn jede Stimme zählt!

Volljährige Kinder: ab 2012 wird’s kompliziert

Wer Kinder hat, macht sich – unabhängig von deren Alter – alle möglichen Gedanken und Sorgen. Da wäre es ja schön, wenn wenigstens das Kindergeld unproblematisch jeden Monat auf dem Konto landen würde… Solange die Kinder minderjährig sind, sollte das auch kein Problem sein. Aber sobald Ihre Kinder volljährig sind, müssen Sie genau aufpassen.

Zwar ist seit 2012 die lästige Prüfung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern weggefallen – unkomlizierter wird das Prozedere dadurch aber nicht. (Hatten Sie auch nicht anders erwartet, oder?)

Viele Eltern ahnen noch gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich von 2011 auf 2012 nichts an Ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegen der Neuregelung entfällt!

Einen Überblick dazu finden Sie hier. Und wer es genauer wissen will – oder muss -, dem empfehle ich den PDF-Download zum Kindergeld für volljährige Kinder. Auf 95 DIN A4-Seiten hat die Redaktion alles zusammengefasst, was Eltern volljähriger Kinder jetzt beachten müssen!

Durchs Hintertürchen: Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Vor dem Finanzamt sollte jeder Steuerbürger gleich sein. Was die Abgabe einer Steuererklärung angeht, gibt es aber doch Unterschiede:

  • Einige Steuerpflichtige sind per Gesetz verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Bei Arbeitnehmern ist das z.B. der Fall, wenn sie einen Freibetrag haben eintragen lassen oder wenn einer der Ehepartner die Steuerklasse V oder VI hat.
  • Andere müssen keine abgeben, dürfen das aber freiwillig tun.
  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Sie wegen der Kirchensteuer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein – trotz Abgeltungsteuer.
  • Stirbt ein Steuerbürger, sind die Erben für dessen steuerliche Pflichten verantwortlich, auch für die Abgabe einer Steuererklärung für den Verstorbenen.
  • Und manche werden vom Finanzamt aufgefordert, eine abzugeben.

Ob Sie die Steuererklärung per Hand ausfüllen oder eine Steuererklärungs-Software benutzen, spielt normalerweise keine Rolle – aber es gibt Ausnahmen, wie Sie hier lesen können:

Durchs Hintertürchen: Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Eigene technische Geräte am Arbeitsplatz nutzen?

Kürzlich las ich in einer Zeitung, dass immer mehr Arbeitnehmer lieber ihr eigenes technisches Equipment nutzen als das des Arbeitgebers. Denn der eigene Laptop und das eigene Smartphone sind neuer, schneller, stärker und manchmal auch vertrauter.

Das sieht natürlich nicht jeder Arbeitgeber gern – man denke nur an die datenschutzrechtlichen Risiken, die hier lauern. Aber vielleicht lässt sich ja ein Kompromiss finden: Der Arbeitgeber schafft fürs Büro ein Gerät an, der Arbeitnehmer hat dabei ein Mitspracherecht und darf das Gerät auch privat nutzen.

Diese Idee scheitert zurzeit noch oft daran, dass die Arbeitnehmer in solchen Fällen für die private Nutzung einen geldwerten Vorteil versteuern müssen. Vielleicht gehört dieses Problem aber bald der Vergangenheit an, denn die Bundesregierung plant eine Gesetzesänderung, nach der Arbeitgeber Smartphones, Tablets und auch Software steuerfrei überlassen dürfen. Das wäre wirklich mal eine gute Idee.

Frühjahrsputz mit Unterstützung des Finanzamts

Letzte Woche hatte ich Besuch von meiner Vermieterin. Irgendwann fragte sie, ob denn vielleicht unsere Fensterrahmen mal wieder gestrichen werden müssten? Ob mir da was aufgefallen sei?

Unvorsichtigerweise öffnete sie ein Fenster und sah vor allem den Dreck, der sich im Winter am Fensterrahmen angesammelt hatte… Ups. Ich beeilte mich, zu sagen, dass ich ja demnächst auf jeden Fall Frühjahrsputz mache und dann würde ich darauf achten und ihr Bescheid geben.

Später habe ich dann überlegt, ob ich die wunderbar riesigen Altbau-Fenster wirklich selber putzen möchte, oder ob ich mir nicht doch einen Fensterputzer leiste. Schließlich zahlt ja der Staat einen Teil davon…

Wenn auch Sie den Frühjahrsputz noch vor sich haben und überlegen, wie sie diesen etwas einfacher gestalten können, sollten Sie unbedingt diesen Beitrag auf steuertipps.de lesen!

Na also, geht doch…!

Ich hatte ja schon gar nicht mehr damit gerechnet: Das eigentlich schon beerdigte Steuervereinfachungsgesetz wurde nach langem Hin und Her aber tatsächlich doch noch umgesetzt. Spontan musste ich da an das Motto denken „Tot Gesagte leben länger“.

Und, wer hätte es gedacht, es gibt sogar wirklich eine Vereinfachung, und diese gefällt mir besonders gut: Die Einkommensgrenze für volljährige Kinder entfällt ab 2012.

Juchhu!!!

Warum Juchhu? Darum:
Volljährige Kinder, die zum Beispiel neben dem Studium jobben, mussten bisher ganz genau rechnen: Ein Euro zu viel verdient und schon war das Kindergeld futsch. Das sorgte natürlich immer wieder für Streit mit Finanzamt und Familienkassen. Teilweise ging es bis vor das Bundesverfassungsgericht. Es ist also eigentlich nicht nur eine Vereinfachung, sondern geradezu eine Erleichterung, dass die Einkommensgrenze und die komplizierte Berechnung der Einkünfte und Bezüge ab 2012 wegfallen.

Sie als Eltern können sich ab sofort die Überwachung des Einkommens Ihrer volljährigen Kinder sparen!

Deshalb: Juchhu!!!

Das heißt aber nicht, dass es in Zukunft keine Probleme mehr geben wird. Denn es bleibt dabei: Kindergeld gibt es nur dann, wenn ein bestimmter Berücksichtigungsgrund vorliegt, also sich das Kind zum Beispiel in Ausbildung befindet. Bei der Ausbildung ist dabei entscheidend, dass es sich um die erste Berufsausbildung handelt; dann spielt es wirklich keine Rolle mehr, wie viel das Kind verdient.

Ist die erste Berufsausbildung aber abgeschlossen und absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Klingt theoretisch einfach – wie immer. Ich befürchte allerdings, dass auch die neue Regelung in der Praxis für Streit sorgen wird. Abgebrochene Ausbildung, Wechsel des Studiengangs, Referendariate, mehrere Studiengänge nebeneinander, Arbeitzeiten von mehr als 20 Stunden in den Ferien – um nur einige mögliche Konfliktpunkte zu nennen

Aber ich will mal optimistisch bleiben. Denn das BMF hat schnell reagiert und mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 2011 bereits einige Frage klären können – und das sogar noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung. Ich staune! Wer hätte das gedacht (siehe schon oben)?

Ich schlage mal vor, in einem Jahr treffen wir uns zu diesem Thema hier wieder und schauen dann mal, wie es so gelaufen ist. Erfahrungsberichte, egal ob positiv oder negativ, sind natürlich auch schon während des Jahres herzlich willkommen!

Werbungskosten fürs Studium geltend machen: Das müssen Sie wissen

Endlich können auch die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Worauf Studenten und Eltern dabei achten müssen, erfahren Sie bei uns!

Wer ist überhaupt betroffen?

Das Urteil ist eine gute Nachricht vor allem für die etwa 2 Millionen Studenten, die zurzeit an den Hochschulen und Universitäten eingeschrieben sind.

Auszubildende in einem Lehrverhältnis mit Ausbildungsvergütung profitieren nicht von den Urteilen. Wer bei einem staatlichen Lehrbetrieb lernt (sich also nicht in einem Angestelltenverhältnis befindet), darf sich dagegen über die Entscheidungen des BFH freuen.

Ganz wichtig: Steuererklärung abgeben!

Jeder, der von der Änderung betroffen ist, sollte auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das geht rückwirkend für die letzten vier Jahre.

In Einzelfällen können noch Steuererklärungen der letzten sieben Jahre beeinflusst werden. Voraussetzung ist, dass der Student eine Steuererklärung eingereicht hat und der Steuerbescheid dazu noch offen ist. Dann können nachträglich Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wichtig: In der Steuererklärung muss angekreuzt werden, dass für die Werbungskosten ein Verlustvortrag beantragt wird.

Welche Kosten werden anerkannt?

Welche Belege müssen die Betroffenen jetzt sammeln, um ihre Werbungskosten nachzuweisen? Anerkannt werden müssen uE auf jeden Fall

  • Studiengebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Kurskosten
  • Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien
  • Aufwendungen für Computer, Drucker usw.
  • Kosten für das Binden der Abschlussarbeit
  • Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Ausbildungsort

Ob auch die Mietkosten für die Wohnung am Studienort anerkannt werden, ist noch nicht sicher.

Können Eltern die Kosten geltend machen?

Oft sind es die Eltern, die das Studium oder die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Dürfen sie jetzt die Kosten dafür in ihrer Steuererklärung geltend machen? – Leider nein. Ihre Aufwendungen sind mit dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder abgegolten.

Der Staat kann noch querschießen

Der BFH hat in seinen Urteilen klar Position bezogen gegen die Argumentation des Gesetzgebers. Im Bundesfinanzministerium war man von den Entscheidungen überrascht – mit diesem Ausgang hatte man dort nicht gerechnet. Der Gesetzgeber kann jetzt entweder das Gesetz ändern (und dabei den Werbungskostenabzug deutlich ausschließen), oder es gibt einen Nichtanwendungserlass. Der bewirkt, dass die Urteile nur für die entschiedenen Einzelfälle angewendet werden. Niemand anderes darf sich dann darauf berufen und von den Entscheidungen profitieren.

Solidaritätszuschlag der Jahre 2005 und 2007 wurde rechtmäßig erhoben

Der BHF beschäftigte sich in zwei Verfahren mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes in den Jahren 2005 und 2007. Sein Ergebnis überrascht nicht.

Solidaritätszuschlag 2005 (Az. II R 50/09): Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2005 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig? Ist die Rechtsfrage gegebenenfalls an das Bundesverfassungsgericht vorzulegen?

Solidaritätszuschlag 2007 (Az. II R 52/10) – Hier lautete die Frage: Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2007 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig?

In beiden Fällen entschied der BFH heute, dass der Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig war.

Problem: Soli ist keine Steuer

Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine Ergänzungsabgabe. Ergänzungsabgaben dürfen nicht auf Dauer und lediglich in Ausnahmesituationen erhoben werden – der Soli allerdings ist inzwischen zu einer Art Dauersteuer geworden. Der Kläger im ersten Prozess hielt den Zuschlag daher bereits 2005 für unzulässig (II R 50/09), der zweite Kläger wollte ab 2007 nicht mehr zahlen (II R 52/10).

Der Soli vor Gericht: Historie

Die beiden heute entschiedenen Fälle waren bereits der vierte bzw. fünfte Versuch, den Solidaritätszuschlag zu Fall zu bringen:

  • 1999 wurde eine erste Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Argument der Kläger damals: Der Zuschlag täuscht die Bürger über ihre wahre Steuerlast (BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 1167/96).
  • 2008 wurde eine weitere Verfassungsbeschwerde nicht angenommen (BVerfG, Beschluss vom 11.2.2008, Az. 2 BvR 1708/06).
  • 2010 wies das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des FG Niedersachsen ab, das den Soli für das Jahr 2007 für verfassungswidrig hielt (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10).

Und jetzt?

Besonders die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 hatte Fachleute schon vor den heutigen Entscheidungen vermuten lassen, dass auch der BFH keine Verfassungswidrigkeit bescheinigen würde. Allerdings ist es gut möglich, dass eine der heute unterlegenen Parteien vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird – eine der Klägerinnen soll dies bereits angekündigt haben.

Zudem ergehen Steuerbescheide schon jetzt hinsichtlich des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig (BMF-Schreiben vom 11.5.2011, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010).

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt und betrug bis 1992 3,75%. In den Jahren 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag abgeschafft, aber bereits 1995 wieder eingeführt. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 galt ein Steuersatz von 7,5%. Seit 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5%.

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach der Berücksichtigung von Freibeträgen (unter anderem Kinderfreibetrag). Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer. Der bei einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer / Körperschaftsteuer berücksichtigt.

2010 nahm der Bund 11,7 Milliarden Euro durch den Solidaritätszuschlag ein, in diesem Jahr wird mit Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro gerechnet. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fließen komplett an den Bund, die Länder erhalten keinen Anteil.

Wir nehmen Abschied …

Plötzlich und unerwartet – und sehr zu meiner Freude – ist es von uns gegangen, das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Am letzten Freitag haben die Bundesländer die von der schwarz-gelben Regierung beschlossenen Steuervereinfachungen gestoppt.
Gedenken wir zusammen zwei der sinnlosen Regelungen, in deren Genuss wir jetzt zum Glück nicht kommen werden:

Fangen wir an mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Um 80,- Euro sollte er steigen! Von der FDP gefeiert als „Durchbruch in der Steuerpolitik“. „Rund 22 Millionen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden dadurch von bürokratischen und finanziellen Lasten befreit“ (Presseinformation Nr. 1058).
Wer keine oder geringere Werbungskosten als 920,- Euro hat, profitiert tatsächlich von der Erhöhung. Allerdings sind das bei einem verheirateten Steuerzahler nur um die 22,- Euro jährliche Steuerersparnis (bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000,- Euro). Das sind monatlich stolze 1,83 Euro.
Die Steuerzahler, die mehr als 1000,- Euro berufliche Ausgaben haben, hätten diese auch weiterhin umständlich und aufwendig nachweisen müssen.
„Durchbruch“ ist irgendwie anders…

Steuererklärung nur alle zwei Jahre abgeben… Ein Glück, dass das nicht kommt. Noch ein Jahr länger die Belege aufbewahren, die dann garantiert nicht mehr lesbar (Thermopapier!) sind – wenn man sie denn überhaupt noch findet. Das Sammeln und Aufbewahren von Belegen nur für ein Jahr ist schon schwierig. Die Belege über zwei Jahre hinweg zu sammeln erst recht.
Bei den Formularen hätte man auch nichts gespart. Denn es hätte nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – ein Formular für zwei Jahre gegeben, sondern für jedes Jahr hätte eine eigene Steuererklärung abgegeben werden müssen – wie bisher eigentlich auch. Tatsächlich ein fragwürdiges Vorhaben, von der Deutschen Steuergewerkschaft zu Recht als „völliger Unsinn“ bezeichnet (Pressemitteilung vom 8.7.2011).
„Vereinfachung“ ist irgendwie anders…

Bemerkenswert: Beim Bundesrat ist das Gesetz nicht nur durchgefallen, sondern sang- und klanglos untergegangen. Noch nicht einmal der Vermittlungsausschuss wurde angerufen. Das zeigt ganz deutlich, was der Bundesrat von diesem Gesetz hält: Nichts!!!
Was aber noch bemerkenswerter ist: Kaum ein Hahn hat danach gekräht. Im Internet musste ich lange nach dem Ergebnis der Bundesratssitzung suchen; die Meldung über das Scheitern des Gesetzes fand ich dann zwar, aber nur unter ferner liefen.

Dann würde ich mal sagen: Liebe Bundesregierung, auf ein Neues :-) Und vielleicht sollte zur Abwechslung mal vorher (!) geprüft werden, ob eine Maßnahme tatsächlich zur Steuervereinfachung beiträgt. Kompliziert haben wir nämlich schon reichlich!

Der Bierdeckel aus Heidelberg ist wieder da

2005 war es, als Paul Kirchhof groß im Gespräch war. Im Schattenkabinett von Angela Merkel sprach er davon, dass die Steuererklärung auf einen Bierdeckel passen müsse, und präsentierte ein entsprechendes Steuerkonzept, dessen Kern in der Forderung nach einer “flat tax” bestand. 25% auf alles, vereinfacht ausgedrückt. Ich gebe zu, ich habe das alles nicht mehr so genau im Kopf – denn schließlich sind seit 2005 ein paar Jahre und ungezählte Steueränderungen ins Land gegangen…

Kirchhof verschwand dann auch relativ schnell wieder. Er hatte sich ein bisschen unbeholfen auf dem politischen Parkett bewegt, seine Pläne kamen irgendwie nicht ganz so gut an wie erhofft – nun ja. Wie das eben so ist.

Ich stelle mir das so vor, dass er sich in seinen Hobbykeller zurückgezogen und stur und ein bisschen phlegmatisch weitergeplant hat. Und jetzt isser wieder da. Und hat wieder einen Haufen Pläne, von denen ich annehme und hoffe, dass sie nie Wirklichkeit werden. “Annehme”, weil ich inzwischen zu lange im Bereich “Steuern” tätig bin, um alles zu glauben, was ich da höre. Und “hoffe”, weil ich davon lebe, dass das deutsche Steuerrecht einigermaßen umständlich und kompliziert ist ;-) Gemein, gell?

Eine sehr übersichtliche Zusammenfassung von Kirchhof-reloaded finden Sie hier bei Spiegel-online (Link öffnet ein neues Fenster). Da kann ich mir die Arbeit des Selber-Zusammenschreibens sparen, SPON bekommt noch ein paar Klicks mehr und ich arbeite an den nächsten Steuertipps. So haben alle was davon ;-)

PS: Ich hatte meine Überschrift übrigens schon im Kopf, bevor ich den Artikel im SPON gelesen hatte. Ähnlichkeiten sind also rein zufällig ;-)