Umzugskosten: Das Finanzamt an den Kosten beteiligen

Ein Wohnungswechsel ist eine kostspielige Angelegenheit. Erfreulicherweise beteiligt sich das Finanzamt auch dann an den Kosten, wenn der Umzug privat veranlasst ist. Grund: Die Finanzverwaltung will einen Anreiz bieten, auch private Umzüge mit »offiziellen« Umzugsunternehmen und nicht in Schwarzarbeit durchführen zu lassen.

Müssen Sie wegen des Umzugs Ihre alte oder die neue Wohnung renovieren und beauftragen mit dieser Arbeit einen Handwerker, können Sie hiermit zusätzlich Ihre Steuerschuld mindern. Voraussetzung: Die Renovierung steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug.

Günstiger für Sie ist es aber weiterhin, wenn der Umzug als beruflich veranlasst gilt und damit Ihre gesamten Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar sind. Und das ist häufiger möglich, als viele denken. So kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel als Werbungskosten absetzbar sein, weil sich dadurch die Fahrtzeit zur Arbeit entscheidend verkürzt. In diesem Beitrag lesen Sie u.a.

  • wann ein Umzug beruflich veranlasst ist,

  • welche Umzugskosten Sie absetzen dürfen,

  • wie Umzugskosten bei Ehepartnern behandelt werden,

  • wie viel Sie für einen Umzug pauschal geltend machen können. Die Umzugskostenpauschalen hat das Bundesfinanzministerium für alle Umzüge, die seit dem 1.1.2012 beendet sind, leicht erhöht.

Diesen Beitrag haben schon 25 Personen gekauft  |  Datum: 17.05.2012 
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1.1 Abzugsbetrag für die Umzugskosten
  • 1.2 Zusätzlicher Abzugsbetrag für Renovierungskosten
  • 1.3 Sonderfall: Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung
  • 2.1 Wechsel des Arbeitsplatzes, Versetzung, Berufsbeginn
    • 2.1.1 Umzug innerhalb Deutschlands
    • 2.1.2 Umzug vom Ausland ins Inland und umgekehrt
  • 2.2 Erhebliche Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeit
    • 2.2.1 Wie wird die Fahrzeitverkürzung ermittelt?
    • 2.2.2 Bei Verheirateten wird jeder Ehepartner für sich betrachtet
    • 2.2.3 Wenn trotz Umzug der Arbeitsweg sehr lang bleibt
  • 2.3 Durch den Umzug erreichen Sie Ihren Arbeitsplatz leichter
  • 2.4 Der Umzug erfolgt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers
    • 2.4.1 Sie müssen eine Dienstwohnung beziehen
    • 2.4.2 Sie müssen eine Dienstwohnung räumen
    • 2.4.3 Sie müssen aus einer Mietwohnung des Arbeitgebers ausziehen
    • 2.4.4 Sie verlegen Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen näher an die Arbeitsstätte
  • 2.5 Beginn oder Ende einer doppelten Haushaltsführung
  • 2.6 Umzug in eine Zwischenwohnung
  • 3.1 Kosten für den Transport des Umzugsguts
    • 3.1.1 Kosten beim Transport durch eine Umzugsfirma
    • 3.1.2 Kosten beim Transport in Eigenregie
    • 3.1.3 Kosten für die Überführung eines Anhängers oder Pkws
    • 3.1.4 Verpflegungskosten
    • 3.1.5 Kosten der Zwischenlagerung des Umzugsguts
    • 3.1.6 Reparaturkosten für beschädigtes Umzugsgut
    • 3.1.7 Wiederbeschaffungskosten für zerstörte oder verlorene Gegenstände
    • 3.1.8 Gebühren für Halteverbotsschilder
  • 3.2 Reisekosten
    • 3.2.1 Reise am Umzugstag
    • 3.2.2 Reise zum Suchen oder Besichtigen der neuen Wohnung
    • 3.2.3 Reise an den alten Wohnort
  • 3.3 Doppelte Mietzahlungen
    • 3.3.1 Sie nutzen Ihre bisherige Wohnung nicht mehr
    • 3.3.2 Sie nutzen Ihre neue Wohnung noch nicht
  • 3.4 Maklergebühren
    • 3.4.1 Wenn die Wohnung eine Mietwohnung ist
    • 3.4.2 Wenn die Wohnung Ihre eigene ist
  • 3.5 Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
  • 3.6 Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen
  • 3.7 Sonstige Umzugskosten
    • 3.7.1 Pauschale für sonstige Umzugskosten
    • 3.7.2 Wenn Sie mehr als die Pauschale absetzen wollen
    • 3.7.3 Wenn nur ein kleiner Umzug stattfindet: keine Pauschale
  • 3.8 Wenn der Arbeitgeber Umzugskosten erstattet
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