Studienkosten nach Berufsausbildung sind Werbungskosten

 - 

Die Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten, so der Bundesfinanzhof. Er stellt sich damit gegen die Finanzverwaltung – zum Vorteil vieler Studenten. Über die Kosten von Erststudium und Erstausbildung ist mit dem Urteil aber nicht entschieden.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind nach § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen gibt es einen Sonderausgabenabzug von maximal 4.000 Euro. Diese Regelung gilt seit 2004.

Die Finanzverwaltung wertet auch ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung als Erststudium. Nur wenn bereits ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen wurde, erkennt der Fiskus ein Zweitstudium an und lässt den Werbungskostenabzug zu.

Das ist falsch, stellte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Die gesetzliche Regelung sei anders zu verstehen. Wer bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, dürfe Kosten für eine zweite Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium – als Werbungskosten abziehen (BFH-Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07). Ob das Abzugsverbot von Werbungskosten in § 12 Nr. 5 EStG überhaupt verfassungsgemäß ist, prüfte der Bundesfinanzhof aber nicht.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Buchhändlerin absolviert, dann ein Studium der Sonderschulpädagogik begonnen und abgebrochen, bevor sie schließlich ein Lehramtsstudium aufnahm. Der BFH ließ die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten zu. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Niedersachsen hatten dagegen nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 Euro akzeptiert.

Sonderausgaben oder Werbungskosten: Was ist günstiger?

Der Sonderausgabenabzug ist in den meisten Fällen ungünstiger als der Werbungskostenabzug. Grund: Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sie Sonderausgaben nicht als Verlust in spätere Jahre vortragen. Konsequenz: Hat ein Student während seiner Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen (maximal bis zum Grundfreibetrag von 7.834 Euro im Jahr 2009), wirken sich Studienkosten auch in späteren Jahren nicht steuermindernd aus. Anders beim Werbungskostenabzug: Entsteht durch ihn ein Verlust, kann dieser in spätere Jahre vorgetragen werden. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium.

In bestimmten Fällen ist dagegen der Sonderausgabenabzug günstiger. Das trifft zu, wenn Ihre eigenen Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, Sie aber nur Werbungskosten unterhalb der Pauschale von 920 Euro haben.

Steuertipp
Sie sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Bei ausreichend hohen Einnahmen während des Studiums machen Sie Ihre Studienkosten als Werbungskosten auf der Anlage N geltend. Diese Kosten muss das Finanzamt aufgrund des BFH-Urteils VI R 14/07 anerkennen. Erzielen Sie während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen, sollten Sie eine Verlustfeststellung beantragen. Sie können die Verluste dann in spätere Jahre vortragen.

Klassisches Erststudium: Entscheidung steht noch aus

Für die Kosten eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – sowie der Erstausbildung ist die Frage des steuerlichen Abzugs noch nicht geklärt. Grund: Die Richter mussten darüber in dem Verfahren VI R 14/07 nicht entscheiden. Allerdings sind hierzu zwei Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig: Es geht um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) und für die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az. 2 K 357/05).

Steuertipp
Wer solche Kosten hat, sollte sie in der Steuererklärung als Werbungskosten auf der Anlage N geltend machen. Erkennt das Finanzamt diese Kosten nicht an, sollten Sie Einspruch einlegen und auf die Musterklagen verweisen. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf die Verfahrensruhe, weil die Klage noch in erster Instanz verhandelt wird. Erst wenn sich der BFH damit beschäftigt, muss das Finanzamt die Verfahrensruhe zulassen.

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten/studienkosten-nach-berufsausbildung-sind-werbungskosten