Beruflich benötigter Reisepass: Werbungskosten

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Die Kosten für einen Reisepass und die für seine Ausstellung benötigten Passbilder sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Reisepass ausschließlich beruflich benötigt und genutzt wird.

Der Fall: Ein Vertriebsleiter im Außendienst, der auch im außereuropäischen Ausland tätig ist, machte in seiner Steuererklärung Kosten für einen Express-Reisepass und Passbilder in Höhe von 105,00 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten ab. Dagegen klagte der Vertriebsleiter. Sein Argument: Der Reisepass sei ausschließlich beruflich genutzt worden. Dies könne anhand der Stempel überprüft werden. Für private Reisen reiche der Personalausweis vollkommen aus.

Dies überzeugte die Finanzrichter, und sie erkannten die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten an. Denn es bestehe kein Anlass zu der Vermutung, dass der Reisepass bisher privat genutzt wurde. Und: Allein die Möglichkeit für den Kläger, in der Zukunft mit dem Reisepass auch private Reisen zu unternehmen, vermag an der steuerlichen Beurteilung im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern, sofern hierfür – wie vorliegend – kein konkreter Anhaltspunkt besteht. Denn eine solche Prognose wäre ins Blaue hinein getroffen und in keiner Weise belegt. Ungeachtet dessen verliert auch der Reisepass nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit. Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegende private (Mit-)Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist und dessen zeitliche Gültigkeit derzeit nicht begrenzt ist (FG Saarland vom 22.1.2014, 1 K 1441/12 ).

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