BAföG: Tilgungsraten sind keine Werbungskosten

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Die Tilgung eines BAföG-Darlehens darf das Finanzamt nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung.

Begründung des Urteils: Durch die Tilgung zahle man eine Schuld zurück. Es handele sich somit lediglich um eine Vermögensumschichtung, aber nicht um Kosten. Die Kosten seien nämlich bereits während des Studiums entstanden und mit dem BAföG-Darlehen finanziert worden. Nach den steuerlichen Grundprinzipien seien Aufwendungen nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie tatsächlich entstanden sind (BFH-Urteil vom 7.2.2008, Az. VI R 41/05).

Der Argumentation der Klägerin schenkte das Gericht keine Beachtung. Die ehemalige Studentin hatte beanstandet, dass nur derjenige BAföG bekommt, der kein eigenes Einkommen hat und damit auch keine Steuern zahlen muss. Die Kosten des Studiums könnten sich deshalb bei BAföG-Empfängern niemals steuerlich auswirken.

Bitte beachten Sie: Zwar sind Tilgungsleistungen nicht als Werbungskosten abziehbar, Zinsen auf ein BAföG- oder Studiendarlehen aber sehr wohl. Wenn Sie mit dem Darlehen ein Erststudium finanziert haben, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Handelte es sich hingegen um ein Zweitstudium, machen Sie die Zinsen als Werbungskosten geltend.
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