Zweimal pro Tag zur Arbeit: Entfernungspauschale gibt es trotzdem nur einmal

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Wer aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zur Arbeitsstelle fährt, darf bei den Werbungskosten trotzdem nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Ein weiterer Abzug für die zweite Fahrt ist nicht möglich. Das bestätigt das Hessische FG.

Geklagt hatte ein Musiker, der an einem Theater beschäftigt war. Sein Arbeitsvertrag verpflichtete ihn sowohl zur Teilnahme an Proben als auch an Aufführungen. Wenn die Pause zwischen Probe und Aufführung mehr als vier Stunden betrug, fuhr der Musiker in dieser Zeit nach Hause. Er setzte dann für solche Tage die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur einmal Entfernungspauschale pro Tag an. Zu Recht, wie jetzt das Hessische FG entschied. Zwar sahen auch die Richter eine Ungleichbehandlung des Musikers gegenüber anderen Arbeitnehmern, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das sogenannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne.

Ungleichbehandlung: ja; Verfassungswidrigkeit: nein

Darin liege jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele.

Außerdem, erklärten die Richter, bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 EStG, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (Hessisches FG vom 6.2.2012, 4 K 3301/09 ).

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