Entfernungspauschale: Wann dürfen Sie eine längere Strecke geltend machen?
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Manchmal braucht man für weniger Kilometer mehr Zeit – das hat jetzt auch der BFH eingesehen. Wenn Sie also weiter fahren, um insgesamt kürzer unterwegs zu sein, wirkt sich das positiv auf die Werbungskosten aus.
Grundsätzlich gibt es die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger
ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in zwei Fällen aus dem November 2011, die jetzt veröffentlicht wurden:
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In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei.
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In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich aber gar nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Finanzgericht offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
BFH: Zeitersparnis darf auch unter 20 Minuten liegen
Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht immer erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. Eine Straßenverbindung kann also auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger
sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Im zweiten Fall hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11 und BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 46/10 ).