Doppelte Haushaltsführung mit dem Ehepartner?

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Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn ein Ehepaar, das keine minderjährigen Kinder hat, gemeinsam an den Beschäftigungsort zieht und die Wohnung dort der bisherigen Wohnung gleichwertig ist.

Das entschied das FG München im Fall eines Ehepaares, das aus seinem eigenen Haus in eine gemeinsame Wohnung am Beschäftigungsort gezogen und dort auch den alleinigen Wohnsitz angemeldet hatte.

In ihrer Steuererklärung machten die Ehepartner Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Dazu erklärten sie, ihr Haupthausstand befinde sich nach wie vor in ihrem eigenen Haus. Dort wohne auch der volljährige Sohn.

Das Finanzamt ging davon aus, dass das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hatte und erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an.

Die Finanzrichter bestätigten die Auffassung und erklärten: Zwar befinde sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und – wenn auch nicht notwendigerweise – auch seine minderjährigen Kinder leben. Der Lebensmittelpunkt verlagere sich aber an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einziehe. Das gelte auch dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt werde.

Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass sich das Leben des Ehepaares mehr an der eigenen Berufstätigkeit orientierte und weniger am Leben des volljährigen Sohnes. Es war also davon auszugehen, dass der Wohnsitz durch die unbefristeten Anstellungen der Eltern nicht nur vorübergehend an den Beschäftigungsort verlagert worden war (FG München vom 8.5.2014, 15 K 2474/12 ).

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