Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
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Kann auch ein unverheiratetes Paar bei den Werbungskosten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen? Ja, sagt das FG Münster. Unschlagbares Argument im entschiedenen Fall: Das Paar hatte im Dezember geheiratet und für die Zeit davor die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht.
Die Klägerin hatte während des gesamten Streitjahres eine Wohnung an ihrem Beschäftigungsort. An den Wochenenden und im Urlaub hielt sie sich in der Wohnung des Klägers auf, die sich etwa 90 km entfernt befand. Da sie sich nicht an den Kosten für die Wohnung des Klägers beteiligt hatte, erkannte das Finanzamt die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht an.
Die Richter des FG Münster waren dagegen der Auffassung, der Lebensmittelpunkt der Klägerin habe am Ort der Wohnung des Klägers gelegen. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz hielten sie nicht für erforderlich. Die Gesamtumstände – insbesondere die spätere Eheschließung – sprächen für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts (FG Münster vom 20.12.2011, 1 K 4150/08 , Revision zum BFH wurde zugelassen).