Häusliches Arbeitszimmer bei Rentnern und Pensionären

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Wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, darf es uneingeschränkt bei den Werbungskosten bzw. den Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wie ist die passive Tätigkeit eines Rentners oder Pensionärs dabei zu berücksichtigen?

Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Gesetz nennt zwei Möglichkeiten:

  • Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Der Kostenabzug ist dann uneingeschränkt zulässig.

  • Das Arbeitszimmer ist zwar nicht Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, wird aber für eine Tätigkeit benötigt, für die kein auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können pro Jahr Ausgaben in Höhe von bis zu 1.250 € geltend gemacht werden.

Aus steuerlicher Sicht ist es besonders vorteilhaft, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist. Denn nur so können alle durch das Arbeitszimmer entstandenen Ausgaben einkunftsmindernd berücksichtigt werden.

Zwei Tätigkeiten, aber nur ein Arbeitszimmer

Solange nur einer Tätigkeit nachgegangen wird, lässt sich die Frage des Tätigkeits-Mittelpunktes verhältnismäßig leicht klären. Komplizierter wird es, wenn ein Steuerpflichtiger verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Arbeitszimmer muss dann grundsätzlich Mittelpunkt jeder einzelnen Tätigkeit sein.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte sich in diesem Zusammenhang mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Ein Pensionär machte sich mit 68 Jahren als Gutachter selbstständig und erzielte fortan Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das häusliche Arbeitszimmer nutzte er für die Erstellung von Gutachten. Neben den Einkünften aus dieser aktiven Tätigkeit bezog der Steuerpflichtige noch eine hohe Pension von rund 27.000 € jährlich.

Die Richter mussten entscheiden, ob diese Einkünfte aus der passiven Tätigkeit als Pensionär bei der Bestimmung des Tätigkeits-Mittelpunktes zu berücksichtigen sind. Die Richter fanden eine klare Antwort: Bei der Bestimmung des Mittelpunktes sind nur aktive Tätigkeiten einzubeziehen. Im konkreten Fall war damit der Weg zum uneingeschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten frei (Niedersächsisches FG vom 8.11.2011, 12 K 264/09 ).

Für das Gericht war die Gutachtertätigkeit, für die das Arbeitszimmer etwa 22 Stunden pro Kalenderwoche genutzt wurde, ausschlaggebend für die Mittelpunktsbestimmung. Aus ihr erzielte der Kläger erhebliche Einnahmen, nämlich gut 17.000 € im Jahr 2008 und über 50.000 € im Jahr 2009. Die Vermietungstätigkeit des Klägers sei dagegen zu vernachlässigen, weil sie nur einen geringen Aufwand verursache.

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