Arbeitszimmer: Wenn das Finanzamt es ganz genau wissen möchte...

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Beantragen Sie erstmals den Werbungskostenabzug für Ihr Arbeitszimmer, schickt das Finanzamt manchmal einen Fragebogen dazu. Damit soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen.

Das Finanzamt fragt zum Beispiel:

  • Wo liegt das Arbeitszimmer (im eigenen Haus, in der Mietwohnung, außerhalb der Wohnung)?

  • Wie viele Zimmer hat Ihre Wohnung?

  • Wie hoch sind die Miete und die Nebenkosten (Heizung, Strom usw.)?

  • Wie viele Personen sind in der Wohnung zu Hause?

  • Welche Tätigkeiten üben Sie im Arbeitszimmer aus?

  • Wann und in welchem Umfang nutzen Sie das Arbeitszimmer beruflich?

  • Wer nutzt neben Ihnen das Arbeitszimmer und auf welche Weise (z.B. der Ehepartner oder die Kinder)?

  • Wie ist das Arbeitszimmer eingerichtet?

  • Sind Sie mit einer Ortsbesichtigung einverstanden?

Natürlich kann niemand Sie dazu zwingen, die Fragen des Finanzamts zu beantworten. Allerdings hat das Finanzamt dann das Recht, Ihre Arbeitszimmerkosten zu streichen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie den Fragebogen deshalb ausfüllen. Sie können natürlich auch mit einem selbst formulierten Schreiben antworten (Niedersächsisches FG vom 25.8.1998, VIII 470/93, EFG 1999 S. 1003).

Ortsbesichtigung durch das Finanzamt

Haben Ihre Angaben in der Steuererklärung und im Fragebogen das Finanzamt noch nicht endgültig überzeugt, darf der Finanzbeamte auch persönlich bei Ihnen vorbeikommen und sich das Arbeitszimmer ansehen. Vor einer solchen Ortsbesichtigung werden Sie im Normalfall vorher informiert. Das Finanzamt darf aber auch unangemeldet bei Ihnen auftauchen.

Sie dürfen zwar dem Prüfer den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern. Dann müssen Sie aber damit rechnen, dass die Arbeitszimmerkosten nicht anerkannt werden (Niedersächsisches FG vom 9.3.1993, VII 314/90, EFG 1994 S. 182). Wenn Sie also nichts zu verbergen haben, sollten Sie dem Prüfer den Anblick Ihres Arbeitszimmers gönnen.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, den Finanzbeamten außerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit ins Arbeitszimmer zu lassen, vor allem nicht an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit (§ 99 Abs. 1 Satz 1 AO). Lehnen Sie eine solche Ortsbesichtigung ab, darf das Finanzamt die Kosten nicht streichen. Es muss dann eben zu einer angemessenen Zeit wiederkommen (FG Düsseldorf vom 14.10.1992, 5 K 144/90 E, EFG 1993 S. 64).

Um jederzeit auch gegen eine unangemeldete Besichtigung des Arbeitszimmers gewappnet zu sein, empfehlen wir Ihnen, das Arbeitszimmer in tadellosem Zustand zu halten. Also: Gegenstände des privaten Gebrauchs gehören nicht ins Arbeitszimmer!

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