Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar
Viele Angestellte, Beamte und Lehrer nutzen für ihre beruflichen Aufgaben ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind oft, aber nicht immer steuerlich absetzbar.
Die gute Nachricht: Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten dafür als Werbungskosten angeben, und zwar maximal 1.250,00 € jährlich. Hiervon profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen meist kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn jemand dagegen neben dem heimischen Büro noch einen anderen Arbeitsplatz hat, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt befindet. Wir sagen Ihnen, was das genau bedeutet.
In unserem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie rund um beruflich genutzte Räume wissen müssen, beispielsweise
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wie Sie Ihr Arbeitszimmer als außerhäuslichen Raum gestalten und so die Kosten unbegrenzt absetzen können,
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welche Arbeitszimmerkosten Sie während der Elternzeit oder bei Aus- und Fortbildung geltend machen können,
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welche Kosten neben Abschreibungen, Miete und Reinigungskosten noch abzugsfähig sind,
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wie und ab wann Sie das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
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1.1
Wann häusliche Arbeitszimmerkosten abziehbar sind
- 1.1.1 Fast ausschließliche berufliche Nutzung
- 1.1.2 Abtrennung von den übrigen Räumen
- 1.1.3 Einrichtung als Arbeitsraum
- 1.1.4 Ausreichende Wohnungsgröße
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1.2
Grenzfälle: Wann ist ein Arbeitszimmer häuslich, wann außerhäuslich?
- 1.2.1 Arbeitszimmer und Privatwohnung befinden sich im selben Haus
- 1.2.2 Das Arbeitszimmer befindet sich außerhalb des Hauses
- 1.2.3 Das Arbeitszimmer befindet sich in einem Anbau oder in der Garage
- 1.3 Häusliche Betriebsstätte
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1.4
Sonstige beruflich genutzte Räume
- 1.4.1 Lagerraum
- 1.4.2 Ausstellungsraum
- 1.4.3 Werkstatt
- 1.4.4 Archiv
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2.1
Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar
- 2.1.1 Nur begrenzter Abzug bis 1.250,00 €
- 2.1.2 Für welche Tätigkeiten gilt der begrenzte Abzug?
- 2.1.3 Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben
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2.2
Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit
- 2.2.1 Ausschließliche Heimarbeit
- 2.2.2 Teilweise Tätigkeit außer Haus (Außendienst)
- 2.2.3 Telearbeitsplatz
- 2.2.4 Mehrere Tätigkeiten
- 3.1 Arbeitslosigkeit und Elternzeit
- 3.2 Ausbildung und Fortbildung
- 3.3 Arbeitszimmerkosten vor Einzug
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3.4
Änderungen im Jahr, mehrere Nutzer, mehrere Arbeitszimmer
- 3.4.1 Nutzung nur für einen Teil des Jahres
- 3.4.2 Monatsweise Erfüllung der Abzugsvoraussetzungen
- 3.4.3 Änderung der Abzugsvoraussetzungen im Laufe des Jahres
- 3.4.4 Mehrere Personen nutzen separate Arbeitszimmer
- 3.4.5 Mehrere Personen nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer
- 3.4.6 Eine Person nutzt mehrere Arbeitszimmer
- 3.5 Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
- 3.6 Beschäftigung des Ehepartners im Arbeitszimmer
- 4.1 So teilen Sie auf
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4.2
Die einzelnen Kosten
- 4.2.1 Ausstattung des Arbeitszimmers
- 4.2.2 Renovierung des Arbeitszimmers
- 4.2.3 Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers
- 4.2.4 Abschreibungen (nur für Eigentümer)
- 4.2.5 Betriebskosten (nur für Eigentümer)
- 4.2.6 Hausratversicherung
- 4.2.7 Miete und Nebenkosten
- 4.2.8 Reinigungskosten
- 4.2.9 Renovierungskosten der Mietwohnung
- 4.2.10 Renovierungs- und Instandhaltungskosten (nur für Eigentümer)
- 4.2.11 Schuldzinsen (nur für Eigentümer)
- 4.2.12 Umzugskosten
- 4.2.13 Gartenerneuerung
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4.3
Besonderheiten bei Ehepartnern
- 4.3.1 Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus
- 4.3.2 Arbeitszimmer im Haus des Ehepartners
- 5.1 Fragebogen zum Arbeitszimmer
- 5.2 Ortsbesichtigung durch das Finanzamt
- 5.3 Vorweggenommene Werbungskosten
- 5.4 Arbeitszimmer bei Verkauf der Immobilie