Neu ab 2019: Steuern sparen bei der 1%-Regelung

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Die meisten Firmenwagen dürfen auch privat genutzt werden. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. Entweder führt er dafür ein Fahrtenbuch, oder er wählt die bequeme 1%-Regelung. Bei dieser gibt es ab dem nächsten Jahr eine interessante Änderung.

Bei der 1%-Methode müssen Sie monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, wenn Sie mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. In einem Schreiben von April dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium den Weg zu einer Umgehung dieser 0,03%-Regelung geschaffen.

Kurze Zusammenfassung vorab: Wer wenig fährt, muss weniger versteuern.

Und das geht so:

Statt der Pauschalbewertung mit 0,03% können Sie zu einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln.

Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben. Es genügt nicht, nur die Anzahl der Fahrten ohne Datumsangabe zu nennen. Sie brauchen dem Arbeitgeber nicht zu erklären, wie Sie an den anderen Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Arbeitstage, an denen Sie mehrmals die erste Tätigkeitsstätte angefahren haben, brauchen Sie nur einmal zu erfassen. Der Arbeitgeber darf für den monatlichen Lohnsteuerabzug jeweils die von Ihnen angegebenen Fahrten des Vormonats zugrunde legen (z. B. für die Gehaltsabrechnung Juli 2018 die von Ihnen für Juni 2018 erklärte Anzahl der Fahrten).

Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird für jeden Tag mit durchgeführter Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer – jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten (aber keine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten). Auch den nach der Einzelbewertung ermittelten steuerpflichtigen Nutzungswert für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber anhand der von Ihnen erklärten Anzahl der Tage mit 15% pauschal versteuern.

Wann lohnt sich der Aufwand?

Die Einzelbewertung ist für Sie günstiger, wenn Sie

  • an weniger als 15 Tagen im Monat (15 × 0,002% = 0,03%) und demzufolge in der jährlichen Steuererklärung

  • an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 × 15 Tage)

mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.

Auch wenn Sie derzeit an mehr als 15 Tagen zur Arbeit fahren, sollten Sie mit Datumsangabe die Tage mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte notieren. Ändern sich in der Zukunft die Verhältnisse, können Sie dann problemlos in der Steuererklärung zur günstigeren Einzelbewertung wechseln.

Ab wann gilt das?

Bis 2018 ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden. Steuerlich entsteht Ihnen in der Regel dadurch kein Nachteil. Denn nach Ablauf des Jahres können Sie in der Steuererklärung die Methode wechseln, wenn dies für Sie günstiger ist.

Ab 1.1.2019 dagegen ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

So gehen Sie bei der Steuererklärung vor

In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde.

Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie diese statt der 0,03 %-Pauschale ansetzen. Und das geht so (sofern der Nutzungswert vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert wurde):

  • Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

  • Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde.

  • Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung.

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