Arbeitnehmer: "Sensibilisierungswoche" ist geldwerter Vorteil

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Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu – der versteuert werden muss. Um welche Kurse es dabei genau ging, lesen Sie hier.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil angeboten. Dazu gehörten u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.

Da es sich um Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft handelt, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, entsteht dabei Arbeitslohn, entschied der BFH. Es handelt sich also in diesem Fall um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis (BFH-Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17).

Anders sieht es aus bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen: Sie können im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein.

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