Wann sind Stipendien steuerfrei?

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Es gibt viele Möglichkeiten für Studierende, Doktoranden oder auch wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen, ein Stipendium zu erhalten. Die Frage ist nur: Wann sind die Zahlungen steuerpflichtig – und wann nicht?

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln kommen, steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen, künstlerischen oder arbeitnehmerähnlichen Gegenleistung verpflichtet ist. Auch darf das Stipendium einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

Wie hoch darf dieser Betrag nun aber konkret sein? Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg sind die jeweils geltenden BAföG-Sätze als Maßstab heranzuziehen. Dem hat der BFH in einem aktuellen Urteil widersprochen (BFH-Urteil vom 24.3.2015, VIII R 43/12 ). Vielmehr sind das Alter der Stipendiaten, die akademische Vorbildung und die Lebenshaltungskosten, die der konkreten sozialen Situation typischerweise entsprechen, Maßstab für den steuerfreien Betrag. Eine günstige Regelung für Stipendiaten, denn nun ist die Chance größer, dass auch ein höheres Stipendium steuerfrei ist! Hilfreiches Indiz ist hierbei das Gehalt, welches der Stipendiat vor dem Stipendium bekommen hat und das im Stipendiumszeitraum zeitweise ausfällt. Die Höhe des steuerfreien Betrags ist also abhängig vom Einzelfall.

Stipendien privatrechtlicher Stiftungen sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Stiftung über Vergaberichtlinien verfügt, die dafür sorgen, dass die Stipendien nach einheitlichen, vom Einzelfall losgelösten, Kriterien vergeben werden. Diese Entscheidung eines Finanzgerichts bedeutete für einen Historiker, der von einer privatrechtlichen Stiftung eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 30.000,00 € erhalten hatte, dass er diesen Betrag als steuerpflichtige Betriebseinnahme behandeln musste.

Eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main klärt weitere Fragen rund um das Thema Stipendium. So müssen auch Stipendien von bestimmten gemeinnützigen EU- und EWR-Institutionen steuerfrei belassen werden. Außerdem wurden einzelne Förderprogramme aufgegriffen und gewertet:

Name des Stipendiums

steuerliche Behandlung

Heisenberg-Programm

nicht steuerbefreit, da Betrag zu hoch

Butenandt-Stipendien

nicht steuerfrei, sondern Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit

Förderprogramm Junges Kolleg

steuerfrei

EXIST-Gründerstipendien

nicht steuerfrei, da sie nicht die Forschung und wissenschaftliche Ausbildung fördern

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