Privat weitergeführte Direktversicherung muss nicht in voller Höhe beitragspflichtig sein

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Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Betriebsrente beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2004 gilt dies auch für die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung. Zu Unrecht aber verlangen die Krankenkassen Beiträge auf die volle Auszahlung, soweit Sie als Versicherungsnehmer Prämien in eine privat weitergeführte Direktversicherung selbst einbezahlt haben. Das hat aktuell das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Seit 2004 ist nicht nur die Betriebsrente, sondern auch die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Als monatliche beitragspflichtige Einnahme gilt für längstens 10 Jahre 1/120 der Kapitalauszahlung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Beiträge werden also nicht auf einen Schlag fällig. Beginnend mit dem Monat nach der Auszahlung müssen Sie zehn Jahre (120 Monate) lang Monatsbeiträge auf diese fiktive Einnahme entrichten. Auch wenn Sie die Direktversicherung privat weitergeführt und selbst Beiträge eingezahlt haben, verlangen die Krankenkassen Beiträge auf die volle Kapitalauszahlung. Dagegen haben zwei Rentner Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Was sagt die Entscheidung aus?

Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich die gesetzliche Regelung bestätigt. Eine Auszahlung einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung unterliegt auch dann der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie nach Beschäftigungsende vom versicherten Arbeitnehmer teilweise durch eigene Prämienzahlungen finanziert worden ist. Hinsichtlich solcher Beiträge ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Deshalb sind auch nach Beschäftigungsende die erwirtschafteten Erträge noch als Versorgungsbezüge zu qualifizieren und damit beitragspflichtig (BVerfG, Beschluss vom 6. 9. 2010, Az. 1 BvR 739/08). In diesen Fällen ändert sich also nichts.

Anders jedoch liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer nach Beschäftigungsende selbst eigene Prämien einbezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapital-Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen (beitragsfreien) privaten Lebensversicherungen. Keine Beitragspflicht besteht deshalb für den Teil der Kapitalauszahlung, der auf Beiträgen beruht, die nach Beschäftigungsende der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer selbst einbezahlt hat (BVerfG, Beschluss vom 28. 9. 2010, Az. 1 BvR 1660/08).

Entscheidend kommt es also für die (spätere) Beitragspflicht bei einer privat weitergeführten Direktversicherung darauf an, ob nach Ende des Arbeitsverhältnisses Sie oder der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eingetragen waren bzw. sind.


Lesen Sie hier weiter: Wer muss jetzt was unternehmen?

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