Midijobs: Rundschreiben zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung

Bei einem Midijob im Niedriglohnbereich sind Sie als Beschäftigter zwar versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen. Diese sog. Gleitzone gilt ab 1.1.2013 bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 450,01 € und 850,– €. Damit soll das sprunghafte Ansteigen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Arbeitslöhnen knapp über der 450-Euro-Verdienstgrenze entschärft werden.

Dazu wird nach einer komplizierten Berechnungsformel aus dem tatsächlichen Monatsverdienst eine geminderte Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung errechnet. Dadurch steigt der Arbeitnehmeranteil stufenweise von rund 11 % bei 450,01 € auf die normale Beitragslast von rund 20 % bei 850,– € Monatsverdienst. Diese Beitragsermäßigung gilt nur für den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil an der Sozialversicherung in voller Höhe zahlen.

Ein Rundschreiben, in dem die Sozialversicherungsträger die Einzelheiten zu Midijobs geregelt haben, finden Sie hier.