Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen

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Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen

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Über das Produkt

In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Für diese Pendlerpauschale spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie Sie an den Arbeitsplatz kommen und ob Ihnen Kosten entstehen. Auch bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Menschen mit Behinderung und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten ansetzen. Nutzen Sie den eigenen Pkw, sollten Sie prüfen, ob der angefahrene Arbeitsplatz eine erste Tätigkeitsstätte ist. Falls nicht, können Sie die höhere Reisekostenpauschale und Verpflegungskosten absetzen.

Steuerlich begünstigt sind Sachbezüge und Zuschüsse vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit, etwa in Form von steuerfreien oder pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen oder sog. Job-Tickets. Welche dieser Leistungen das Finanzamt auf die Entfernungspauschale anrechnet, erfahren Sie in unserer Broschüre.

Diesen Ratgeber erhalten Sie in gedruckter Form und als eBook zum Download (Dateiformat PDF und EPUB). Damit können Sie es auf allen gängigen eBook-Readern verwenden (z.B. Apple iPad, Tolino, etc.).


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Entfernungspauschale
    • 1.1 So hoch sind die absetzbaren Werbungskosten
    • 1.2 Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel
      • 1.2.1 Sie fahren mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit
      • 1.2.2 Sie nutzen nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel
    • 1.3 Sind weitere Kosten abziehbar?
  • 2. Wann die Entfernungspauschale gilt
    • 2.1 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
      • 2.1.1 Erste Tätigkeitsstätte
      • 2.1.2 Betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft zugeordnet sind
      • 2.1.3 Zuordnung durch den Arbeitgeber hat Vorrang
      • 2.1.4 Bestimmung durch quantitative Zuordnungskriterien
      • 2.1.5 Erste Tätigkeitsstätte im Zusammenhang mit Fortbildung
    • 2.2 Wege zwischen Wohnung und Sammelpunkt
    • 2.3 Wege zwischen Wohnung und weiträumigem Tätigkeitsgebiet
    • 2.4 Fahrten mit einem Firmenwagen
    • 2.5 Fahrgemeinschaften
    • 2.6 Fahrten bei doppelter Haushaltsführung
    • 2.7 Keine Entfernungspauschale für Flugstrecken
    • 2.8 Fahrten mit dem Firmenbus
    • 2.9 Keine Entfernungspauschale bei Auswärtstätigkeit
  • 3. Wie viele Fahrten erkennt das Finanzamt an?
    • 3.1 Anzahl der Arbeitstage
    • 3.2 Pro Arbeitstag ist nur eine Fahrt absetzbar!
    • 3.3 Umwegfahrten auf dem Weg zur Arbeit
  • 4. Ermittlung der Entfernungskilometer
    • 4.1 Grundsatz: Die kürzeste Straßenverbindung
    • 4.2 Die längere verkehrsgünstigere Straßenverbindung
    • 4.3 Sonderfall: Fährverbindung
  • 5. Fahrten von und zu verschiedenen Wohnungen
    • 5.1 Bei Zweitwohnung doppelte Haushaltsführung prüfen!
    • 5.2 Entfernt liegende Wohnung
      • 5.2.1 Lebensmittelpunkt
      • 5.2.2 Wohnung einer anderen Person
      • 5.2.3 Wohngemeinschaft
      • 5.2.4 »Sommerresidenz«
  • 6. Fahrten zu und von verschiedenen Tätigkeitsstätten
    • 6.1 Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis
    • 6.2 Erste Tätigkeitsstätten bei verschiedenen Arbeitgebern
  • 7. Höchstbetrag für Fernpendler
    • 7.1 Grundsätzliches zum Höchstbetrag
    • 7.2 Pkw-Fahrer sind nicht betroffen
    • 7.3 Sie nutzen unterschiedliche Verkehrsmittel
    • 7.4 Fahrgemeinschaften
      • 7.4.1 Einseitige Fahrgemeinschaft
      • 7.4.2 Wechselseitige Fahrgemeinschaft
  • 8. Sonderregelung für Menschen mit Behinderung
    • 8.1 Wer kann die höheren Fahrtkosten ansetzen?
    • 8.2 Die absetzbaren Fahrtkosten
      • 8.2.1 Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten
      • 8.2.2 Sie nutzen unterschiedliche Verkehrsmittel
  • 9. Arbeitgeberleistungen für den Weg zur Arbeit
    • 9.1 Was wird auf die Entfernungspauschale angerechnet?
    • 9.2 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
      • 9.2.1 Zusatzleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
      • 9.2.2 Rabattfreibetrag und 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
    • 9.3 Mit 15 % pauschal versteuerte Leistungen
      • 9.3.1 Allgemeines zur Pauschalversteuerung
      • 9.3.2 Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit
      • 9.3.3 Firmenwagen und andere Sachbezüge für den Weg zur Arbeit
    • 9.4 Nicht anrechenbare Arbeitgeberleistungen
  • 10. Die Mobilitätsprämie für Fernpendler

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Fragen und Antworten: Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen

Wo und wie gebe ich die Pendlerpauschale bei der Steuererklärung richtig an?

Für jeden Kilometer Fahrtweg zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrer Arbeitsstätte (kürzeste Route) können Sie 0,30 € als Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab dem 21. Kilometer sogar 0,35 €. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel Sie die Strecke zurückgelegt haben. Die zurückgelegten Kilometer tragen Sie bei Ihrer Steuererklärung einfach in der Anlage N ab Zeile 31 ein.

Ab wann lohnt es sich die Pendlerpauschale in der Steuererklärung anzugeben?

Da jedem Steuerzahler der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € zusteht und Fahrtkosten als Werbungskosten gelten, lohnt sich die Pendlerpauschale erst dann, wenn Sie mehr als 1.000 € an Fahrtkosten geltend machen können. Beträgt der Fahrtweg von Ihrem Wohnsitz bis zur Arbeit beispielsweise 10 Kilometer, lägen Ihre anrechenbaren Fahrtkosten im Jahr bei 690 €. Das Finanzamt geht von 230 Arbeitstagen im Jahr aus, an denen normale Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche zur Arbeit fahren. Können Sie (außer den Fahrtkosten) keine weiteren Werbungskosten geltend machen, lohnt sich die Pendlerpauschale nicht.

Darf ich bei Fahrgemeinschaften die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen?

Grundsätzlich steht auch bei Fahrgemeinschaften jedem Teilnehmer die Geltendmachung der Pendlerpauschale zu. Mitfahrende können jedoch maximal 4.500 € pro Kalenderjahr steuerlich absetzen. Sind die Kosten höher, muss der Differenzbetrag abgezogen werden. Für den Fahrer/die Fahrerin des Fahrzeugs, gilt der Höchstbetrag jedoch nicht. Auch bei Fahrgemeinschaften darf nur die kürzeste Route für dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte angesetzt werden. Umwege, die Sie zum Beispiel fahren, um andere Personen mitzunehmen, dürfen Sie nicht berücksichtigen.

Kann ich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel steuerlich geltend machen?

Wenn Sie eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr besitzen, sollten Sie die Kosten für das Ticket mit den Kosten für die Kilometerpauschale gegenüberstellen. Oftmals lohnt es sich für Steuerzahler eher, die Pendlerpauschale anzusetzen als die Kosten für das Ticket.

Beispiel: Ihr Fahrtweg zur Arbeit beträgt 15 Kilometer. Ihr Ticket für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kostet im Abo 70 €. Bei einer täglichen Fahrt zur Arbeit mit einer Strecke von 15 Kilometern können Sie 4,50 € pro Tag und somit 90 € pro Monat als Kilometerpauschale geltend machen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Pendlerpauschale zu nutzen und das Ticket bei der Steuer nicht anzugeben.

Wichtig Wenn Sie vom Arbeitgeber ein Jobticket oder eine Monatskarte etc. bekommen, stellt dies einen sogenannten geldwerten Vorteil dar. Diese Form der Steuerbefreiung muss in der Steuererklärung ausgeglichen werden, indem der Wert des Jobtickets mit der Pendlerpauschale verrechnet wird.

 

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