Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

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Zur Berechnung der Erbschaftssteuer werden zunächst die Werte aller Vermögensgegenstände addiert, die auf den Erben übergehen. Davon werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Aber nicht alles, was den Erben Geld kostet, gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Nachlassverbindlichkeiten sind laut § 1967 Abs. 2 BGB

  • vom Erblasser herrührende Schulden sowie

  • Forderungen von Dritten gegenüber dem Erben – insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Konkret bedeutet das, dass als Nachlassverbindlichkeiten beispielsweise abzugsfähig sind:

  • Die noch nicht getilgte Restschuld eines Darlehens. Bei einem Grundschulddarlehen ist nur der noch nicht getilgte Teil abzugsfähig und nicht der Betrag, der als Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist;

  • Steuerschulden (z.B. die Einkommensteuerschuld für die Einkünfte bis zum Todestag). Dazu gehören auch Steuerverbindlichkeiten, die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

  • noch nicht gezahlte Mieten. Dazu zählen auch Mietzahlungen für die Zeit des Leerstehens, nachdem der Erbe den Mietvertrag gekündigt hat;

  • unbezahlte Rechnungen des Erblassers (z.B. über die Arzt- und Krankenhauskosten für die Behandlung des Erblassers, soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden);

  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, zu erfüllenden Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehepartners;

  • Kosten der Bestattung und der Regelung des Nachlasses. Werden keine Kosten nachgewiesen, werden pauschal 10.300 € anerkannt. Bei mehreren Erben muss dieser Pauschbetrag gemeinsam beansprucht und ihn dann untereinander aufgeteilt werden.

Nicht im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind:

  • Die Schuldzinsen, die der oder die Erben für die Zeit nach dem Tod für ein noch nicht getilgtes Darlehen zahlen müssen;

  • die eventuell zu zahlende Erbschaftsteuer;

  • Zahlungen, die der Erblasser nur aufgrund einer sittlichen Verpflichtung geleistet hat und die vom Erben zukünftig freiwillig weitergezahlt werden;

  • Kosten einer Nachlassverwaltung.

Der Betrag, der nach dem Abzug der Schulden und Nachlassverbindlichkeiten übrig bleibt, unterliegt der Erbschaftsteuer (bei Ehepartnern wird noch der steuerfreie Zugewinnausgleich abgezogen).

Bei der Erbschaftssteuer selbst gelten zudem bestimmte Freibeträge, die abhängig sind vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser.

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