Erbschaftsteuer: Zusammenlebende Geschwister dürfen anders behandelt werden als eingetragene Lebenspartner
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Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu, entschied das FG Köln.
Geklagt hatten die Geschwister eines Verstorbenen, die mit diesem das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Geschwister wollten erreichen, dass ihr Erbe nach der Erbschaftsteuerklasse I besteuert wird, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Sie argumentierten, ihr Lebensmodell sei mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.
Das FG Köln teilte diese Meinung nicht und sah in der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten.
Keine Verletzung von Grundrechten
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) sei nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Die Unterscheidung sei zudem sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe.
Schließlich liege auch keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle (FG Köln vom 16.11.2011, 9 K 3197/10 ).