Gesetzliche Rente: Erhöhungsbeträge sind voll steuerpflichtig

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Seit 2005 gilt für die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der höhere Besteuerungsanteil. Anders als der Ertragsanteil gilt der Besteuerungsanteil nicht für die gesamte Laufzeit der Rente, sondern nur zur Bestimmung des Rentenfreibetrags im Jahr nach dem Rentenbeginn bzw. in 2005 für Renten, die bereits vor 2005 begonnen haben. Dieser ermittelteRentenfreibetrag (und nicht der Besteuerungsanteil als Prozentsatz) ist dann in den folgenden Jahren für die Besteuerung der Rente maßgebend.

Konsequenz daraus: Regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) in den Folgejahren sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Beispiel:

Frau Schwarz erhält seit 1999 die gesetzliche Altersrente. Da der Rentenbeginn vor 2006 liegt, beträgt der für die Ermittlung des Rentenfreibetrages maßgebende Besteuerungsanteil 50 %. Im Jahr 2005 betrug die Jahresrente von Frau Schwarz 12.000,00 €.

Der Rentenfreibetrag der Altersrente von Frau Schwarz wird im Jahr 2005 ermittelt. Er beträgt 6.000,00 € (50 % von 12.000,00 €) und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente. Der steuerpflichtige Teil der Rente in 2005 beträgt 6.000,00 €.

Im Jahr 2011 erhöht sich ihre Jahresrente aufgrund der Rentenanpassungen auf 12.553,00 €. Der steuerpflichtige Teil der Rente beträgt in 2011 6.553,00 € (12.553,00 € ./. 6.000,00 €). Das entspricht einem steuerpflichtigen Anteil von 52,20 %.

Gegen diese Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente hat nun ein Rentner geklagt. Bislang leider ohne Erfolg: Das zuständige Finanzgericht hält die Berechnung für rechtens, da sie dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspreche (FG Baden-Württemberg vom 7.7.2011, 3 K 5640/08, EFG 2012 S. 123). Da der Rentner Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, beschäftigt sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Rechtsfrage.

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