Zu viel erhaltene Rente muss nach elf Jahren nicht zurückgezahlt werden

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Viele Rentner erhalten sowohl eine Altersrente als auch eine Hinterbliebenenrente. In solchen Fällen kann die Hinterbliebenenrente gekürzt werden, wenn die Altersrente entsprechend hoch ausfällt. Beide Renten zahlt die Deutsche Rentenversicherung aus. Im Prinzip kann die Versicherung damit selbst – auch ohne Einschaltung der Rentenbezieher – prüfen, ob eine Kürzung zu erfolgen hat. Die Regeln dafür sind klar und eindeutig. Zahlt die Versicherung jahraus, jahrein ohne Prüfung einer möglichen Anrechnung beide Renten aus, so ist das zunächst einmal ihr Problem – und nicht das Problem des Versicherten, befand das Sozialgericht Stuttgart am 23.6.2017.

Verhandelt wurde in Stuttgart über die Klage einer Hinterbliebenenrentnerin, die sich gegen eine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 9.000,– € wehrte. Ihr Ehemann war schon 2000 verstorben. Seitdem erhielt sie Witwenrente – und seit 2003 zusätzlich auch ihre eigene Altersente. Klar ist: Wäre alles seinen normalen bürokratischen Gang gegangen, so hätte die Witwenrente deutlich gekürzt werden müssen – wegen der Anrechnung der eigenen Altersrente der Frau. Doch dies erfolgte nicht. Dieser Fehler fiel der Rentenversicherung erst 2014 auf – nach elf Jahren Rentenbezug also.

Die Rückforderung war rechtswidrig, befand das SG Stuttgart. Nach mehr als zehn Jahren habe der Sozialleistungsträger nicht mehr das Recht, seinen ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufzuheben und die überzahlte Rente von der Klägerin zurückzufordern. Das Gericht bezog sich dabei vor allem auf § 45 des zehnten Sozialgesetzbuchs. Dort ist geregelt, dass der Bürger grundsätzlich auf den Bestand von behördlichen Entscheidungen (»Verwaltungsakte«) vertrauen kann – wenn nicht gravierende Argumente dagegensprechen.

Nur wenn ein Bürger »den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat«, greift der Vertrauensschutz nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene »die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte«.

Diese Voraussetzungen lagen hier nach Ansicht des Sozialgerichtes nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts musste die Rentnerin nicht erkennen, dass der ursprüngliche Rentenbescheid rechtswidrig war. Klar ist allerdings: Für die Zukunft muss die Witwe eine Kürzung ihrer Hinterbliebenenrente hinnehmen (Az. S 13 R 5384/15).

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