Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

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Als Rentner müssen Sie nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch: Unterschieden wird danach, ob Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen oder nicht.

Wenn Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben

Beziehen Sie oder Ihr Ehepartner eine Rente, regeln § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Vorschriften betreffen Sie auch, wenn Sie neben der Rente eventuell noch folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit;

  • nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte;

  • pauschal versteuerter oder steuerfreier Arbeitslohn.

Maßgebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Abgabepflicht für Rentner ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge:

  • Alleinstehende müssen eine Steuererklärung abgeben
    für 2016, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.652 € beträgt;
    für 2015, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.472 € beträgt;
    für 2014, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.354 € beträgt.

  • Verheiratete müssen eine Steuererklärung abgeben
    für 2016, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 17.304 € beträgt;
    für 2015, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.944 € beträgt;
    für 2014, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.708 € beträgt;

Da Renten nicht in voller Höhe steuerpflichtig sind, bleiben viele Rentner ohne weitere Einkünfte mit ihren steuerpflichtigen Einkünften unter dieser Grenze, wo keine Steuer anfällt und deshalb keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das aber ändert sich künftig: Denn für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Deshalb werden künftig immer mehr Neurentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Nicht immer fällt tatsächlich Einkommensteuer an!

Aber selbst wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze des § 56 EStDV übersteigt, ist damit noch nicht gesagt, ob auch tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist. Denn die meisten Rentner können Sonderausgaben abziehen (z. B. Spenden, Versicherungsbeiträge usw.) und häufig liegen auch noch außergewöhnliche Belastungen vor (z. B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbeträge), die das steuerpflichtige Einkommen weiter mindern. Deshalb müssen viele Rentner überhaupt keine Steuer mehr zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Mit Einkünften auf Lohnsteuerkarte

Für Rentner, die neben ihrer Rente auch noch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen, bestimmt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wie bei Arbeitnehmern nach § 46 EStG. Betroffen sind Rentner, die zu diesem Personenkreis gehören:

  • sie beziehen eine Rente, daneben auch noch Versorgungsbezüge;

  • ein Ehepartner bezieht Versorgungsbezüge, der andere eine Rente;

  • ein Ehepartner ist bereits Rentner, der andere arbeitet noch;

  • sie sind Rentner, beziehen aber zusätzlich Arbeitslohn.

Nebeneinkünfte, die nicht höher sind als 410 €, bleiben steuerfrei – egal wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 € werden ermäßigt besteuert.

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Nebeneinkünfte und Altersentlastungsbetrag

Bei der 410,00-Euro-Grenze gelten für Rentner die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Eine Besonderheit gibt es jedoch im Zusammenhang mit dem Altersentlastungsbetrag.

Bei der Prüfung, ob Sie mit Ihren Nebeneinkünften unter der 410,00-Euro-Grenze liegen, wird der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags abgezogen. Denn Nebeneinkünfte, die nach Abzug des Altersentlastungsbetrags unter 410 € liegen, sollen von vornherein nicht besteuert werden und auch zu keiner Veranlagungspflicht führen. Der nach dieser Saldierung verbleibende Betrag ist gleichzeitig der Betrag, der als Härteausgleich vom Einkommen abgezogen wird, also steuerfrei bleibt. Am Altersentlastungsbetrag selbst ändert sich dadurch nichts.

Hiervon nicht betroffen sind Sie, wenn Ihnen der Altersentlastungsbetrag gar nicht zusteht, da Sie zu Beginn des Jahres noch nicht das 64. Lebensjahr vollendet haben, oder wenn ihre Nebeneinkünfte ausschließlich aus Renten bestehen. Denn für Renten gibt es keinen Altersentlastungsbetrag.

Bestehen Ihre Nebeneinkünfte nicht (nur) aus Renten, so können sie auch durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein. Das gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Suchen Sie aus den folgenden drei Varianten die auf Sie zutreffende heraus, und die Berechnung der 410,00-Euro-Grenze ist ganz einfach:

  • Sie beziehen keinen Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung: In diesem Fall entspricht der auf die Nebeneinkünfte entfallende Altersentlastungsbetrag dem vollen Altersentlastungsbetrag, da dieser ausschließlich für die begünstigten Nebeneinkünfte gewährt wird.

  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt über 4.747 €: In diesem Fall wird der Altersentlastungsbetrag bereits durch den Arbeitslohn ausgeschöpft. Auf die Nebeneinkünfte entfällt somit überhaupt kein Altersentlastungsbetrag, da man immer davon ausgeht, dass dieser zunächst vom Arbeitslohn berechnet wird. Sie können daher bei Ermittlung der 410,00-Euro-Grenze den Altersentlastungsbetrag völlig weglassen.

  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt unter 4.748 €: In diesem Fall muss ermittelt werden, welcher Teil des Altersentlastungsbetrags auf den Lohn und welcher auf die Nebeneinkünfte entfällt. Der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags ist die Differenz zwischen 40 % des Arbeitslohns und dem gesamten Altersentlastungsbetrag.

Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag aufgrund Ihres Geburtsdatums von sich aus. Sie brauchen ihn also in der Steuererklärung nicht extra beantragen.

Hintergrund: Änderungen ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz

Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Rentenzahlungen – auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung:

  • Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z. B. die Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z. B. die Erwerbsminderungsrente) handelt.

  • Maßgebend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente.

  • Für in 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

  • Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil – je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) – bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80 % und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100 % ab dem Jahr 2040. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

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