Nach Rentenerhöhung mehr Neurentner steuerpflichtig

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4,41 Millionen Rentner werden in diesem Jahr Steuern zahlen müssen, schätzt das Bundesfinanzministerium. Jahr für Jahr werden mehr Rentner vom Fiskus zur Kasse gebeten.

Dafür sorgt der für jeden neuen Rentnerjahrgang geringere Rentenfreibetrag. Wer noch keine Rente bezieht, kann hier allerdings gegensteuern – etwa durch den frühzeitigen Bezug einer 10 %-Teilrente.

Teilrente schon ab 61

Die meisten Arbeitnehmer können ab 63 vorzeitig in Rente gehen, Schwerbehinderte derzeit meist ab (knapp) 61. Viele scheuen jedoch vor einem vorzeitigen Renteneintritt zurück. Sei es, weil ihnen ihre Rente noch zu niedrig erscheint, sei es, weil die Lust an der Arbeit ihnen noch nicht vergangen ist. Doch gerade für ältere Arbeitnehmer, die »Rente, nein danke« sagen, kann die im Juli 2017 eingeführte Flexirente interessant sein. Denn nun können alle Altersrenten mit einem beliebig hohen Anteil ab 10 % in Anspruch genommen werden. Das kann sich aus steuerlichen Gründen lohnen.

So funktioniert die Rentensteuer

Ob und wie viel Steuer von der Rente zu entrichten sind, hängt davon ab, in welchem Jahr man in Rente geht. Denn im Jahr 2005 begann der Umstellungsprozess auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung von Renten. Das bedeutet, dass Vorsorgeaufwendungen während des Berufslebens zunehmend steuerbefreit und im Gegenzug dazu die Renteneinkünfte besteuert werden. Dieser Umstellungsprozess zieht sich über einige Jahrzehnte hin.

Für diejenigen, die 2018 in Rente gehen, sind 76 % der Brutto-Rente steuerpflichtig und 24 % steuerfrei. 2020 sind dann schon 80 % der Rente steuerpflichtig. Von da an wird es jedes Jahr ein Prozent mehr. 2023 sind es für Neurentner also beispielsweise 83 %.

Der Rechenweg

Gerechnet wird dabei folgendermaßen. Nehmen wir als Beispiel einen Ruheständler mit einer Jahresrente von brutto 18.000,– €, der im Januar dieses Jahres in Rente gegangen ist. Für ihn sind (76 % von 18.000,– €) = 13.680,– € steuerpflichtig. Umgekehrt sind 4.320,– € steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil wird dann für die Zukunft als Steuerfreibetrag festgeschrieben. Wer 2023 in Rente geht, kann bei den gleichen Ausgangswerten nur auf einen Steuerfreibetrag von 3.060,– € kommen. Welcher Prozentsatz dabei zählt, richtet sich – so das Bundesfinanzministerium – nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Soll man nun wegen einer möglichen späteren Steuerersparnis vorzeitig in Rente gehen?

Wohl kaum. Das kann sich allein wegen der hohen Abschläge von derzeit bis zu 9,9 % nicht lohnen. Bei der Schwerbehindertenrente kann der Abzug sogar bei 10,8 % liegen. Lohnenswert kann es dagegen sein, nur einen kleinen Teil der Rente zu beziehen. Interessant ist dabei die zum 1.7.2017 eingeführte Neuregelung von § 42 Abs. 2 SGB VI. Danach kann seit 1.7.2017 auch unabhängig vom Hinzuverdienst eine Teilrente gewählt werden.

Diese muss mindestens 10 % der Vollrente betragen.

Job plus 10-Prozent-Teilrente

Damit kann beispielsweise ein 61-jähriger Schwerbehinderter 10 % seiner Rente beziehen – und weiterarbeiten, gegebenenfalls unverändert oder auch mit einer geringfügig verkürzten Arbeitszeit.

Der Bezug der Minirente bringt einen mehrfachen Vorteil: Rentenabschläge gibt es dann nur auf die bereits bezogene Minirente, auf die 90 % der noch nicht bezogenen Rente jedoch nicht. Zudem steigt die spätere Voll-Rente durch die weiter gezahlten Versicherungsbeiträge noch deutlich an.

Wichtig ist dazu aber der Steuervorteil. Nehmen wir beispielsweise einen Schwerbehinderten, Jahrgang 1957. Im Januar dieses Jahres ist er 60 Jahre und elf Monate alt geworden. Damit könnte er seit Februar 2018 das vorgezogene Altersruhegeld für Schwerbehinderte beziehen. Er hat sich dagegen entschieden, weil er erst Anfang 2023 ganz regulär in Rente gehen will. Nimmt er jetzt jedoch wenigstens eine 10-Prozent-Teilrente in Anspruch – also ein Zehntel seiner Rente –, so bleibt er auf der Steuertreppe im Jahr 2018 stehen.

Bei der Rentenbesteuerung ist nämlich der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend, heißt es im Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mehr noch: Am ursprünglichen Jahr des Rentenbeginns ändert sich selbst dann nichts, wenn die bewilligte Rente bis auf 0,– € gekürzt (wird), z.B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind. Diese Kürzung der Rente unterbricht die Laufzeit der Rente nicht.

Lebenslanger Steuervorteil

Was bedeutet das für den Schwerbehinderten aus unserem Beispiel? Nach der letzten Renteninformation, die ihm die Deutsche Rentenversicherung zugeschickt hat, kann er 2023 mit einer Monatsrente von brutto 1.800,– € rechnen. Seine zu erwartende Jahresrente wird damit brutto etwa 21.600,– € betragen. Wenn er sich bereits 2018 für eine 10 %-Teilrente entscheidet, wird 2023 folgendermaßen gerechnet: Steuerfrei sind dann – nach dem Treppenstand von 2018 – 24 %.

Das sind (24 % × 21.600,– € =) 5.184,– €. Würde er dagegen jetzt keine Teilrente beziehen, so stünde ihm 2023 nur ein Steuerfreibetrag von 17 % von 21.600,– € zu, das wären 3.672,– €. Die Beantragung der 10 %-Teilrente im Jahr 2018 bringt ihm also ab 2023 einen um gut 1.500,– € höheren Steuerfreibetrag – und zwar lebenslang. Bei einem Steuersatz von 25 % macht das immerhin ein Plus von etwa 375,– €. Für ein Jahr. Auf Dauer kommen da einige 1.000,– € zusammen.

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