Betriebsrente: Kein KV-Beitrag für privat geführten Vertrag

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Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse sind grundsätzlich beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Jahr 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Pflichtversicherten für den Teil der Leistung einer Direktversicherung keine Beitragspflicht besteht, der auf Beiträgen beruht, die der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer privat selbst einbezahlt hat.

Zulasten vieler Betriebsrentner wurde diese Rechtsprechung mit dem Segen des Bundessozialgerichts nicht auf Leistungen aus Pensionskassen übertragen. Das Bundessozialgericht begründete dies damit, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge, wie einer Pensionskasse, stets der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen und daher beitragspflichtig seien – unabhängig davon, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen.

Dagegen haben zwei Betriebsrentner erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt: Beide Kläger waren vorübergehend bei einer Bank beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Nach deren Satzung wurden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Versicherungsnehmer.

Die Satzung sah vor, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer alleiniger Versicherungsnehmer wurde. Von dieser Möglichkeit machten beide Gebrauch und zahlten fast 18 bzw. 22 Jahre lang allein die Beiträge an die Pensionskasse. Obwohl die von der Penionskasse ausgezahlten Renten überwiegend auf diesen privat eingezahlten Beiträgen beruhen, mussten beide pflichtversicherten Betriebsrentner auf die gesamte Rentenzahlung Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die dagegen eingereichten Verfassungsbeschwerden begründet sind: Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der frühere Arbeitgeber nicht mehr an dem Versicherungsvertrag beteiligt und nur der versicherte Arbeitnehmer hat die Beiträge eingezahlt.

Die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersversorge und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15, DStR 2018 S. 2036).

Betroffene können rückwirkend für vier Jahre zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen. Dazu sollten Sie mit Hinweis auf den BVerfG-Beschluss bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Darin sollten Sie ausführen, dass Sie nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt haben und beantragen, dass die Krankenkasse zu viel gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet.

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